Im Rahmen der Berufungsverhandlung bestätigte sie ihre bisherigen Aussagen (pag. 583, Z. 1 ff.). Die Privatklägerin machte demnach im gesamten Verfahren gleichbleibende Aussagen zum eigentlichen Kerngeschehen. Weiter mangelt es in ihren Aussagen nicht an inhaltlichen Besonderheiten bzw. ebenso wurden von ihr ungewöhnliche respektive originelle Details erwähnt. So sprach sie etwa davon, wie sie mit N.________ um 02:00 Uhr eine Matratze bezogen habe (pag. 13, Z. 53), der Katze noch Katzenfutter gegeben habe (pag. 17, Z. 210), dass sie aufgrund ihrer bestehenden Herzprobleme nur einen Viertel MDMA konsumiert habe (pag. 13, Z. 51 f., pag.