23, Z. 94 ff.). Diesen Ablauf wiederholte sie im Wesentlichen auch im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wo die Privatklägerin zum eigentlichen Kerngeschehen angab, der Beschuldigte habe sich an diesem Morgen zu ihr ins Bett gelegt und den Arm um sie gelegt. Er habe ihre Brüste und anschliessend ihre Vagina berührt, sie habe immer wieder «no» und «stop» gesagt. Daraufhin sei der Beschuldigte mit seinem Penis in ihren Anus eingedrungen und habe ein bis zwei Mal zugestossen. In diesem Moment sei sie aus dem «Freeze» aufgewacht, habe geschrien und sei aufgesprungen (pag. 385 f., Z. 28 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung bestätigte sie ihre bisherigen Aussagen (pag.