Zu den Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin wurde am 11. November 2017, d.h. nur wenige Stunden nach dem angeblichen Vorfall, polizeilich einvernommen (pag. 12 ff.). Im Rahmen dieser ersten Einvernahme schilderte sie in freier Erzählung, was sich am besagten Abend bzw. Morgen abgespielt habe. Sie gab zum Kerngeschehen zu Protokoll, dass sie nach der Party nackt in ihrem Bett geschlafen habe, als sich der Beschuldigte um ca. 08:00 Uhr neben sie gelegt habe und sie aufgewacht sei. Er habe sie in der Folge mit seinen Armen umfasst und sie an den Brüsten berührt. Sie habe ihm daraufhin gesagt, dass sie dies nicht wolle.