Auf die übrigen objektiven Beweismittel wird – sofern relevant – im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher eingegangen. Zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts sind – wie so oft bei sogenannten Vieraugendelikten – damit die Aussagen der Beteiligten von entscheidender Bedeutung (vgl. Ziff. 11.3 hiernach). 11.3 Würdigung der subjektiven Beweismittel 11.3.1 Zu den Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin wurde am 11. November 2017, d.h. nur wenige Stunden nach dem angeblichen Vorfall, polizeilich einvernommen (pag.