Dem Verlaufsbericht vom 7. Juni 2018 ist schliesslich zu entnehmen, dass die Privatklägerin aufgrund des Vorfalls vom 11. November 2017 gesundheitlich erheblich angeschlagen ist, was grundsätzlich für die Schilderungen der Privatklägerin spricht (pag. 222). Genaue Rückschlüsse auf den Ablauf des vorgeworfenen Sachverhalts lassen sich gestützt auf den entsprechenden Bericht aber keine ziehen. Auf die übrigen objektiven Beweismittel wird – sofern relevant – im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher eingegangen.