Gleiches gilt auch für die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten aufgefundenen Nachrichten und Sex-Chats (pag. 102 ff.). Etwaige sexualbezogene Nachrichten/Bilder der Privatklägerin an den Beschuldigten oder ein Austausch betreffend den Vorfall waren auf seinem Mobiltelefon nicht auszumachen (zu der Erklärung des Beschuldigten, vgl. Ziff. 11.3.2 hiernach). Dem Verlaufsbericht vom 7. Juni 2018 ist schliesslich zu entnehmen, dass die Privatklägerin aufgrund des Vorfalls vom 11. November 2017 gesundheitlich erheblich angeschlagen ist, was grundsätzlich für die Schilderungen der Privatklägerin spricht (pag.