12 nach dem Vorfall bzw. auf dem Nachhauseweg noch eine halbe Flasche Rum getrunken zu haben (pag. 47, Z. 126). Die rechtsmedizinischen Untersuchungen vermögen den angeklagten Sachverhalt damit weder auszuschliessen, noch ihn über das Gesagte hinaus zu bestätigen. Gleiches gilt auch für die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten aufgefundenen Nachrichten und Sex-Chats (pag.