Allfälliger getrunkener Alkohol war im Zeitpunkt der Blutentnahme bei ihr vollständig abgebaut (pag. 82). Für den Beschuldigten wurde eine auf den Zeitpunkt des zu beurteilenden Vorfalls zurückgerechnete Blutalkoholkonzentration zwischen 2.22 – 3.47 Promille errechnet und Hinweise auf den Konsum von Cannabis festgestellt (pag. 94), wobei dieser angab,