11.2 Würdigung der objektiven Beweismittel Wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, lassen sich den objektiven Beweismitteln nur bedingt relevante Erkenntnisse für den vorgeworfenen und bestrittenen Sachverhalt entnehmen. So stützen die rechtsmedizinischen Feststellungen den Sachverhalt etwa insoweit, als er vom Beschuldigten nicht bestritten wird. Dem molekularbiologischen Gutachten kann u.a. entnommen werden, dass ein körperlicher Kontakt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin stattgefunden hat (pag.