Dem forensisch-molekularbiologischen Gutachten vom 14. März 2018 ist ferner zu entnehmen, dass im Bereich des Genitalabstrichs perianal der Privatklägerin DNA-Spuren des Beschuldigten festgestellt werden konnten, wobei diese Spuren für sich noch keine Penetration belegen würden, sondern auch aufgrund des Ablaufs gemäss den Schilderungen des Beschuldigten entstanden sein könnten (pag. 224 ff.). Im Rahmen der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten durch das IRM wurde gutachterlich eine auf den Zeitpunkt des zu beurteilenden Vorfalls zurückgerechnete Blutalkoholkonzentration zwischen 2.22 – 3.47 Promille errechnet. Zudem fanden sich Hinweise auf den Konsum von Cannabis (pag.