Dem diesbezüglichen Gutachten des IRM ist zu entnehmen, dass genital wie auch anal keine Verletzungen festgestellt werden konnten, wobei eine gegen den Willen stattgefundene vaginale oder anale Penetration, insbesondere bei fehlender Abwehr, keine Verletzungen hinterlassen müsse. Ethanol konnte im Zeitpunkt der Blutentnahme bei der Privatklägerin nicht nachgewiesen werden. Es wurde festgehalten, dass seit dem mutmasslichen Ereignis ca. 8 Stunden vergangen seien und allfällig im Blut vorhanden gewesener Trinkalkohol während dieser Zeit vollständig abgebaut worden sei. Die Urinuntersuchungen haben sodann einen Hinweis auf den Konsum von Cannabis und MDMA ergeben.