429 ff.). Es wird mit Blick auf die nachfolgende Beweiswürdigung darauf verzichtet, die Aussagen der übrigen Personen zusammengefasst wiederzugeben (vgl. Ziff. 11.3.3 hiernach). Der guten Ordnung halber werden die wichtigsten Erkenntnisse aus den objektiven Beweismitteln nachfolgend kurz wiederholt: Die Privatklägerin wurde am Tag des zu beurteilenden Vorfalls körperlich bzw. gynäkologisch untersucht. Dem diesbezüglichen Gutachten des IRM ist zu entnehmen, dass genital wie auch anal keine Verletzungen festgestellt werden konnten, wobei eine gegen den Willen stattgefundene vaginale oder anale Penetration, insbesondere bei fehlender Abwehr, keine Verletzungen hinterlassen müsse.