Bestritten ist demgegenüber, dass der Beschuldigte die Vagina der Privatklägerin (gegen ihren erkennbaren Willen) berührt habe und mit seinem Penis anal in sie eingedrungen sei. Im Allgemeinen ist – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – weiterhin bestritten, dass irgendwelche Handlungen vom Beschuldigten aus entstanden seien. Gemäss seinen Schilderungen habe sich die Privatklägerin anlässlich dieser Party sexuell aufgedrängt und die aktive Rolle übernommen (sich an ihn gedrückt, ihm die Unterhose runtergezogen, sich an ihn gepresst etc. [pag. 37 Z. 113 f. und 118; pag. 45 Z. 71 f., pag. 383 Z. 29 f. und 38 f.]).