39 Z. 192), kurz seinen Arm um die Privatklägerin gelegt (pag. 383 Z. 44 f.) und ab einem gewissen Zeitpunkt mit entblösstem und erigierten Penis hinter ihr gelegen ist (pag. 37 Z. 116), wobei es einen Kontakt zwischen dem Po der Privatklägerin und dem Penis des Beschuldigten gegeben hat (pag. 37 Z. 114, pag. 383 Z. 34 f. und 26 ff.). Bestritten ist demgegenüber, dass der Beschuldigte die Vagina der Privatklägerin (gegen ihren erkennbaren Willen) berührt habe und mit seinem Penis anal in sie eingedrungen sei.