9. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschuldigte auf Einladung der Privatklägerin am 10. November 2017 an einer Party an deren Domizil teilgenommen und sich Letztere alleine und nackt in ihrem Schlafzimmer schlafen gelegt hat. Ebenso ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte am Morgen des 11. November 2017 nur mit Unterhosen bekleidet zu der Privatklägerin ins Bett gelegt, diese an den Brüsten berührt (wobei dies im Halbschlaf gewesen sei, pag. 37 Z. 114 f., pag. 39 Z. 192), kurz seinen Arm um die Privatklägerin gelegt (pag.