Gemäss Genitalabstrich seien die Merkmale des Profils des Beschuldigten komplett als Hauptkomponente festgestellt worden. Es habe also nachweislich ein anderer Kontakt als das bloss versehentli- 9 che Berühren der Brüste stattgefunden. Der Beschuldigte sei nach dem Gesagten höchst unglaubwürdig und es sei vom Sachverhalt, wie er von der Privatklägerin geschildert worden sei, auszugehen. (pag. 595 ff.).