Weiter solle die Privatklägerin dem Beschuldigten sexuelle Avancen per Handy gemacht haben. Die Auswertung seines Mobiltelefons habe aber ein anderes Bild ergeben. Wie die Nachrichten angeblich gelöscht worden seien, dafür habe er auch eine abenteuerliche Schutzbehauptung. Dass ein Chat einfach so gelöscht werde, sei aber schlicht nicht möglich. Nicht stimmen würden ferner die Angaben des Beschuldigten, wonach er die Privatklägerin wohl einmal unabsichtlich an den Brüsten berührt habe. Gemäss Genitalabstrich seien die Merkmale des Profils des Beschuldigten komplett als Hauptkomponente festgestellt worden.