Demgegenüber sei die rückgerechnete Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten sehr hoch gewesen. Der Beschuldigte habe zudem auf die manipulative Art der Privatklägerin verwiesen und wie sie schon mehrmals andere Männer habe hinter Gitter bringen wollen bzw. dies bei ihrem Ex-Freund auch geschafft habe. Dies sei aber nachweislich nicht der Fall. Angeblich soll ihm dies sein guter Freund, der Drogendealer K.________, gesagt haben. Ein Antrag auf Befragung dieses K.________’s sei aber nie gestellt worden. Weiter solle die Privatklägerin dem Beschuldigten sexuelle Avancen per Handy gemacht haben.