In den Aussagen des Beschuldigten sei demgegenüber eine starke Dramatisierungstendenz zu erkennen. Auf kritische Fragen des Gerichts habe er keine nachvollziehbaren Antworten liefern können. Er sei stets darum bemüht gewesen, alle anderen Personen in ein schlechtes Licht zu rücken und habe immer wieder erwähnt, dass er das Opfer gewesen sei. Der von ihm geschilderte Alkohol- und Drogenexzess der Privatklägerin könne nicht derart extensiv gewesen sei, dies zeige der vorliegende Blutalkoholtest. Demgegenüber sei die rückgerechnete Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten sehr hoch gewesen.