Auch die Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seien absolut stimmig und widerspruchsfrei. Die Privatklägerin habe ihre eigenen Gefühle geschildert, etwa ihre Angst und Scham. In ihren Aussagen seien zahlreiche spontane Äusserungen enthalten, die mit dem Kerngeschehen in keinem Zusammenhang stehen würden. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie den Vorfall nicht dramatisiert habe. Im Gegenteil habe sie ausgesagt, wie sie in eine Schockstarre gekommen sei. Sie habe von sich aus angegeben, dass sie neun Monate vorher Sex mit dem Beschuldigte gehabt habe und hierbei betont, dass dies einvernehmlich gewesen sei.