8 unglaubwürdig abzutun. Derart verladen könne sie aber nicht gewesen sein, sei der Alkohol im Zeitpunkt der Blutentnahme doch bereits abgebaut gewesen. Merkwürdig sei schliesslich auch das Verhalten des Beschuldigten nach dem Vorfall. Es sei nicht zu erkennen, weshalb ihn dieser Vorfall – wie er ihn schildere – derart verstört haben sollte (pag. 593 ff.). 8.3 Privatklägerschaft Es handle sich um ein typisches «Vieraugendelikt», weshalb die Aussagen der Beteiligten genau unter die Lupe genommen werden müssten.