Alleine der Umstand, dass man im eigenen Bett nackt schlafe, könne nicht als Ausdruck sexuellen Verlangens verstanden werden. Im Übrigen habe auch niemand bestätigen können, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten sexuelle Avancen gemacht habe. Die Nachrichten, welche er angesprochen habe, seien nicht aufgefunden worden. Seine Erklärung hierzu überzeuge nicht. 2017 habe man Chat-Nachrichten noch nicht auf anderen Handys löschen können und es sei in solch einem Fall ohnehin erkennbar, dass eine Nachricht gelöscht worden sei. Im Übrigen könne man eine Nachricht nur eine Stunde nach deren Versand löschen.