Es sei ferner kein Grund ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Dass sie eine andere Person ins Gefängnis bringen wolle, sei als Schutzbehauptung des Beschuldigten abzutun. Wenn die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten wollen, so hätte sie den Vorfall wohl anders und heftiger geschildert. Der Vorfall habe bei ihr weiter eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) ausgelöst, sie habe sogar Suizidgedanken gehabt, leide an Flashbacks und ihre Medikation habe angepasst werden müssen. All diese Folgen wären kaum eingetreten, wenn sie den Vorfall erfunden hätte.