Ihre Ausführungen seien zudem äusserst detailreich. Sie erzähle Nebensächlichkeiten und ein Realitätskriterium sei auch, dass sie sich Lücken eingestanden habe. Sie habe sich sofort um Richtigstellung bemüht, wenn sie etwas falsch ausgesagt habe (z.B. betreffend Drogenkonsum des Beschuldigten). Mit Blick auf die Aussagen der übrigen Anwesenden sei auch verständlich, dass die Privatklägerin geglaubt habe, der Beschuldigte habe Drogen konsumiert. Es sei ferner kein Grund ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte.