Es handle sich auch nur um geringfügige Abweichungen, welche durch den Zeitablauf durchaus verständlich seien. Auffallend sei weiter, dass die Privatklägerin keine Aggravierungstendenzen gezeigt habe. Auf Frage nach Schmerzen habe sie angegeben, sie habe seelische Schmerzen und leichte Schmerzen am Anus. Diesbezüglich sei sie sehr differenziert geblieben und habe den Beschuldigten nicht übermässig belastet. Weiter spreche die starke emotionale Färbung ihrer Aussagen für ihre Glaubhaftigkeit. Ihre Ausführungen seien zudem äusserst detailreich.