Es werde im Bericht jedoch festgehalten, dass bei analem Verkehr nicht zwingend Spuren zu finden seien. Die Privatklägerin sei unmittelbar nach dem Vorfall durch die Polizei einvernommen worden. Auch in den späteren Einvernahmen habe sie das Geschehene mit minimalen Abweichungen geschildert. Dass es zu Abweichungen gekommen sei (z.B. auf welcher Seite sie gelegen habe) zeige, dass es sich um Selbsterlebtes handle und sie die Geschichte nicht auswendig gelernt habe. Es handle sich auch nur um geringfügige Abweichungen, welche durch den Zeitablauf durchaus verständlich seien.