7 ne Abwehrhaltung gewechselt habe. Es sei vom Grundsatz der Unschuldsvermutung auszugehen (pag. 591 ff.). 8.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft könne sich der Einschätzung der Vorinstanz anschliessen. Es gebe nur wenige objektive Beweismittel. Aus der körperlichen Untersuchung würden sich nur wenige Rückschlüsse ziehen lassen. Es werde im Bericht jedoch festgehalten, dass bei analem Verkehr nicht zwingend Spuren zu finden seien.