Zudem falle auf, dass sie hinsichtlich des Drogenkonsums des Beschuldigten übertreibe. Die Aussagen der Privatklägerin seien zwar grösstenteils schlüssig, stringent und es würden nicht gross Lügensignale hervortreten. Ein gleichbleibendes Aussageverhalten sei aber neutral zu werten. Es stimme, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht alle plausibel und glaubhaft seien. Dies betreffe jedoch nicht das Kerngeschehen und es sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte anders aufgewachsen sei und gleich in ei-