Es könne gut sein, dass der Beschuldigte die Nähe im Unterleibsbereich gesucht habe. Man müsse sich dann aber fragen, wie dieser hätte erkennen sollen, dass es nun nicht mehr in Ordnung sei. Zu berücksichtigen seien ferner die Aussagen von J.________, wonach die Privatklägerin sehr betrunken gewesen sei. Die Privatklägerin gebe demgegenüber an, sie habe alles im Griff gehabt, was nicht gerade für ihre Glaubwürdigkeit spreche. Es sei auch sehr speziell, dass sie den Chat mit dem Beschuldigten am nächsten Tag gelöscht habe. Zudem falle auf, dass sie hinsichtlich des Drogenkonsums des Beschuldigten übertreibe.