Es sei auch nachvollziehbar, dass sie sich am nächsten Morgen empört habe, weil sie unter Drogen- und Alkoholeinfluss gewisse Dinge gemacht habe. Zu berücksichtigen sei ferner das Gutachten vom 22. Dezember 2017, wonach bei stattgefundenem Analverkehr grundsätzlich kleinste Verletzungen sichtbar wären, ausser wenn dies eine sehr leichte Penetration ohne Abwehr gewesen wäre. Es sei also nicht denkbar, dass der Beschuldigte mit seiner körperlichen Überlegenheit etwas erzwungen habe, was sie gar nicht gewollt habe. Es könne gut sein, dass der Beschuldigte die Nähe im Unterleibsbereich gesucht habe.