Es sei bestritten und nicht beweisbar, dass im Voraus verbal klargemacht worden sei, dass die Privatklägerin dies nicht wolle. Wenn man sich den Ablauf nochmals anschaue, falle auf, dass die Privatklägerin für den Beschuldigten keine Matratze bezogen habe. Zudem habe sie nackt im Bett geschlafen, obwohl so viele andere Leute dort gewesen seien. Es sei auch nachvollziehbar, dass sie sich am nächsten Morgen empört habe, weil sie unter Drogen- und Alkoholeinfluss gewisse Dinge gemacht habe.