Vorgängig werde aber im Sinne eines Kampfreflexes jeweils Adrenalin ausgeschüttet. Aus Sicht der Verteidigung sei es vor diesem Hintergrund abwegig, dass die Privatklägerin in solch einer Schockstarre gewesen sei. In den gesamten Akten finde sich kein Hinweis, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin unter Gewalt oder unter Gewaltandrohung gefügig gemacht habe. Der Beschuldigte sei unter Alkoholeinfluss nicht mehr in der Lage gewesen, die kleinsten Signale zu empfangen. Es sei bestritten und nicht beweisbar, dass im Voraus verbal klargemacht worden sei, dass die Privatklägerin dies nicht wolle.