8. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 8.1 Verteidigung Die Verteidigung brachte im Rahmen der Berufungsverhandlung im Wesentlichen vor, die Privatklägerin sei vom Beschuldigten nie zurückgehalten worden und habe jederzeit aufstehen können. Betreffend Schockstarre würden einige Fragezeichen bestehen. Es sei in der Literatur und Wissenschaft anerkannt, dass ein Opfer Lähmungsgefühle entwickeln und sich nicht mehr bewegen könne. Vorgängig werde aber im Sinne eines Kampfreflexes jeweils Adrenalin ausgeschüttet.