6 7. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach ihrer Beweiswürdigung zu folgendem Ergebnis (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 436): Das Gericht folgt den glaubhaften Ausführungen der Privatklägerin, welche sich mit den übrigen Aussagen und weiteren Beweismitteln in den massgeblichen Punkten übereinstimmen. Dagegen haben sich die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft erwiesen. Das Gericht stützt sich zur rechtlichen Würdigung auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift.