5 sitivs) sowie der gesamte Zivilpunkt (Ziff. III. und IV. des erstinstanzlichen Dispositivs) und die weiteren Verfügungen (Ziff. V. des erstinstanzlichen Dispositivs). Die Kammer überprüft das Urteil mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten allerdings an das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius», Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung