5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil der Vorinstanz wurde nur teilweise angefochten und ist damit betreffend den Schuldspruch für die Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die in diesem Zusammenhang ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 100.00 (inkl. Ersatzfreiheitsstrafe) in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Dispositivs), die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, die Landesverweisung von fünf Jahren und die Auferlegung der Verfahrenskosten (Ziff.