4. zur Bezahlung einer Parteientschädigung an C.________ in der Höhe von CHF 6'698.85 für das oberinstanzliche Verfahren; 5. zur Bezahlung der gesamten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. III. Weiter sei zu verfügen Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin von C.________ sei für das erstinstanzliche Verfahren zu bestätigen und für das oberinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich festzusetzen.