A.________, sei schuldig zu sprechen der sexuellen Nötigung, begangen am 11.11.2017 zwischen ca. 08:00 und 10:30 Uhr in E.________, F.________, z. N. von C.________ und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren; 2. Es sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB eine Landesverweisung von 5 Jahren auszusprechen.