5. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen. 6. Dem Beschuldigten sei für ungerechtfertigte Polizeihaft von 1 Tag eine Entschädigung von CHF 100.00 auszurichten. 7. Die erhobenen DNA-Profile seien zu löschen. Im Zivilpunkt: 8. Die Zivilklage sei abzuweisen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Der Stv. Generalstaatsanwalt I.________ stellte anlässlich der Berufungsverhandlung seitens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 609 f., Hervorhebungen im Original): I.