3 vom Vorwurf der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) und der sexuellen Belästigung (Art. 198 StGB), angeblich begangen mehrfach am 11.11.2017 zwischen ca. 08:00 Uhr und 10.30 Uhr in E.________, F.________, z.N. von Frau C.________. 3. Die auf den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der Rechtsmittelverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Dem Beschuldigten sei für im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Verteidigungskosten eine Entschädigung gemäss dort eingereichter Kostennote auszurichten.