458 f). Mit Eingabe vom 29. Juli 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage (pag. 466 f). Am 30. Juli 2019 teilte die Privatklägerin ebenfalls mit, weder Anschlussberufung erklären zu wollen noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (pag. 468). Die Berufungsverhandlung vom 11./12. Mai 2020 wurde auf Antrag des Beschuldigten sowie unter Einreichung eines ärztlichen Attests abgesetzt (pag. 511 f., pag. 522 f., pag.