Namens des Beschuldigten stellte Rechtsanwalt B.________ sodann die Anträge, es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 12. Februar 2019 betreffend Ziffer I. Ziffer 2 (Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz) in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und der sexuellen Belästigung (mehrfach), angeblich begangen am 11. November 2017 zwischen ca. 08.00 Uhr und ca. 10.30 Uhr in E.________, F.________, zum Nachteil der Privatklägerin.