2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 21. Februar 2019 frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 412). Die Berufungserklärung erfolgte am 22. Juli 2019 (pag. 458 ff.). Angefochten wurden der Schuldpunkt der sexuellen Nötigung und die diesbezüglichen Verurteilungen, Kostenfolgen und die Landesverweisung, die Zivilklage sowie die administrativen Folgen des Schuldspruchs. In Bezug auf die Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde das erstinstanzliche Urteil hingegen nicht beanstandet. Namens des Beschuldigten stellte Rechtsanwalt B.___