Ferner wurden dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 18‘189.60 auferlegt und das amtliche Honorar der Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin bestimmt. Weiter wurde der Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 15'000.00 Genugtuung (zzgl. Zins zu 5% seit dem 11. November 2017) sowie einer Parteientschädigung von CHF 9'063.60 an die Privatklägerin verurteilt und festgehalten, dass sich diese die Geltendmachung von Schadenersatz vorbehalte. Für den Zivilpunkt wurden keine Kosten ausgeschieden.