heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung) verurteilt. In Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB wurde eine Landesverweisung von fünf Jahren ausgesprochen. Ferner wurden dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 18‘189.60 auferlegt und das amtliche Honorar der Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin bestimmt.