Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 269 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Februar 2021 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Gerber, Obergerichtssuppleantin Weingart Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand sexuelle Nötigung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 12. Februar 2019 (PEN 2018 360) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht, nachfolgend: Vorinstanz) vom 12. Februar 2019 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig erklärt der sexuellen Nötigung, begangen am 11. November 2017 zwischen ca. 08.00 Uhr und 10.30 Uhr in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Privatklägerin) sowie der Übertretung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, durch Erwerb, Besitz und Konsum von Marihuana in der Zeit vom 10. November 2017 bis 11. November 2017 in E.________, F.________, und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (unter Anrechnung von einem Tag Polizei- haft, unter Gewährung des bedingten Vollzugs und Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren) sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 (1 Tag Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung) verurteilt. In Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB wurde eine Landesverweisung von fünf Jahren ausgesprochen. Ferner wurden dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 18‘189.60 auferlegt und das amtliche Honorar der Verteidigung und der unentgeltli- chen Rechtsvertretung der Privatklägerin bestimmt. Weiter wurde der Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 15'000.00 Genugtuung (zzgl. Zins zu 5% seit dem 11. No- vember 2017) sowie einer Parteientschädigung von CHF 9'063.60 an die Privatklä- gerin verurteilt und festgehalten, dass sich diese die Geltendmachung von Scha- denersatz vorbehalte. Für den Zivilpunkt wurden keine Kosten ausgeschieden. Schliesslich wurden die notwendigen Verfügungen (DNA und biometrische erken- nungsdienstliche Daten) erlassen und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (pag. 405 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 21. Februar 2019 frist- und formgerecht die Beru- fung an (pag. 412). Die Berufungserklärung erfolgte am 22. Juli 2019 (pag. 458 ff.). Angefochten wurden der Schuldpunkt der sexuellen Nötigung und die diesbezügli- chen Verurteilungen, Kostenfolgen und die Landesverweisung, die Zivilklage sowie die administrativen Folgen des Schuldspruchs. In Bezug auf die Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde das erstinstanzliche Urteil hingegen nicht be- anstandet. Namens des Beschuldigten stellte Rechtsanwalt B.________ sodann die Anträge, es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 12. Februar 2019 betreffend Ziffer I. Ziffer 2 (Übertretung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz) in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschuldigte sei freizuspre- chen vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und der sexuellen Belästigung (mehr- fach), angeblich begangen am 11. November 2017 zwischen ca. 08.00 Uhr und ca. 10.30 Uhr in E.________, F.________, zum Nachteil der Privatklägerin. Dem Kan- ton Bern seien die auf den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten des erstin- stanzlichen Verfahrens sowie des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Dem Be- 2 schuldigten sei für im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Rechtsmittelverfahren entstandene Verteidigungskosten eine Entschädigung gemäss eingereichten Kos- tennoten sowie eine Entschädigung von CHF 100.00 für die ungerechtfertigte Poli- zeihaft von einem Tag auszurichten. Die erhobenen DNA-Profile seien zu löschen und die Klage der Privatklägerin sei abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge (pag. 458 f). Mit Eingabe vom 29. Juli 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Be- schuldigten beantrage (pag. 466 f). Am 30. Juli 2019 teilte die Privatklägerin eben- falls mit, weder Anschlussberufung erklären zu wollen noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (pag. 468). Die Berufungsverhandlung vom 11./12. Mai 2020 wurde auf Antrag des Beschul- digten sowie unter Einreichung eines ärztlichen Attests abgesetzt (pag. 511 f., pag. 522 f., pag. 525 ff.) und mit Vorladung/Verfügung vom 27. Mai 2020 auf den 22./23. Februar 2021 verschoben (pag. 544 ff.). Die Privatklägerin wurde mit Ausnahme ihrer eigenen Befragung von der Verhand- lung dispensiert. Ebenso wurde eine Konfrontation vermieden und die Öffentlichkeit während ihrer Befragung ausgeschlossen (vgl. Anträge vom 16. April 2020 [pag. 497] und 16. Februar 2021 [pag. 566] sowie Verfügungen vom 20. April 2020 [pag. 500 ff.] und 17. Februar 2021 [pag. 568 f.]). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen Strafregister- auszüge (pag. 517, pag. 557) und ein Leumundsbericht über den Beschuldigten (pag. 491) eingeholt. Die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Doku- mente (Schreiben von G.________ vom 17. Februar 2021, Studienverlaufsbe- scheinigung, Immatrikulationsbestätigung, Kopie des Studierendenausweises der Universität H.________, pag. 600 ff.) wurden zu den Akten erkannt (pag. 580). Ferner wurden die Privatklägerin und der Beschuldigte ergänzend einvernommen (pag. 581 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsver- handlung namens und auftrags des Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 605, Hervorhebungen im Original): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 12. Februar 2019 be- treffend Ziffer I. Ziffer 2 (Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz) in Rechtskraft erwach- sen ist. 2. Der Beschuldigte sei freizusprechen 3 vom Vorwurf der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) und der sexuellen Belästigung (Art. 198 StGB), angeblich begangen mehrfach am 11.11.2017 zwischen ca. 08:00 Uhr und 10.30 Uhr in E.________, F.________, z.N. von Frau C.________. 3. Die auf den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der Rechtsmittelverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Dem Beschuldigten sei für im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Verteidigungskosten ei- ne Entschädigung gemäss dort eingereichter Kostennote auszurichten. 5. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen. 6. Dem Beschuldigten sei für ungerechtfertigte Polizeihaft von 1 Tag eine Entschädigung von CHF 100.00 auszurichten. 7. Die erhobenen DNA-Profile seien zu löschen. Im Zivilpunkt: 8. Die Zivilklage sei abzuweisen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Der Stv. Generalstaatsanwalt I.________ stellte anlässlich der Berufungsverhand- lung seitens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 609 f., Hervor- hebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 12.02.2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ schuldig gesprochen wurde der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb, Besitz und Konsum von Marihuana in der Zeit vom 10.11 bis 11.11.2017 in E.________, F.________; 2. A.________ verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 1 Tag; 3. die amtliche Entschädigung sowie das amtliche Honorar festgelegt wurden. II. A.________, sei schuldig zu sprechen der sexuellen Nötigung, begangen am 11.11.2017 zwischen ca. 08:00 und 10:30 Uhr in E.________, F.________, z. N. von C.________ und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren; 2. Es sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB eine Landesverweisung von 5 Jahren aus- zusprechen. 4 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. Gebühr gemäss Art. 21 VKD von Fr. 600.00). III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung etc.). Rechtsanwältin D.________ stellte namens und auftrags der Privatklägerin folgen- de Anträge (pag. 611, Hervorhebungen im Original): Das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 12. Februar 2019 sei zu bestätigen und I. A.________ sei schuldig zu sprechen wegen sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) begangen am 11. November 2017, zwischen ca. 08:00 Uhr und ca. 10:30 Uhr in E.________ z.N. C.________. II. A.________ sei zu verurteilen 1. zu einer angemessenen Strafe; 2. zur Bezahlung einer Genugtuung an C.________ in der Höhe von CHF 15'000 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 11. November 2017; 3. zur Bezahlung einer Parteientschädigung an C.________ in der Höhe von CHF 9'063.60 für das erstinstanzliche Verfahren; 4. zur Bezahlung einer Parteientschädigung an C.________ in der Höhe von CHF 6'698.85 für das oberinstanzliche Verfahren; 5. zur Bezahlung der gesamten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. III. Weiter sei zu verfügen Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin von C.________ sei für das erstinstanzliche Verfahren zu bestätigen und für das oberinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich festzusetzen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil der Vorinstanz wurde nur teilweise angefochten und ist damit betreffend den Schuldspruch für die Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die in diesem Zusammenhang ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 100.00 (inkl. Ersatzfreiheitsstrafe) in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Dispositivs), die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Mo- naten, die Landesverweisung von fünf Jahren und die Auferlegung der Verfahrens- kosten (Ziff. I.1., 3.-4. des erstinstanzlichen Dispositivs), die amtlichen Entschädi- gungen inkl. Rück- und Nachzahlungspflichten (Ziff. II. des erstinstanzlichen Dispo- 5 sitivs) sowie der gesamte Zivilpunkt (Ziff. III. und IV. des erstinstanzlichen Disposi- tivs) und die weiteren Verfügungen (Ziff. V. des erstinstanzlichen Dispositivs). Die Kammer überprüft das Urteil mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist auf- grund der alleinigen Berufung des Beschuldigten allerdings an das Verschlechte- rungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius», Art. 391 Abs. 2 StPO) gebun- den. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 5. September 2018 folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 335 f.): A.________ begab sich am Abend des 10.11.2017 ans Domizil der C.________, wobei er der Einladung von C.________ folgte, welche während der Ferienabwesenheit ihrer Eltern eine Party veranstaltete. C.________ begab sich am frühen Morgen des 11.11.2017 zwischen 02:00 Uhr und 03:00 Uhr in ihr eigenes Schlafzimmer, zog sich nackt aus, legte sich ins Bett und schlief in der Folge ein. Am Morgen erwachte C.________, als A.________ nur mit Unterhosen bekleidet zu ihr ins Bett stieg. Dabei legte sich A.________ hinter C.________, zog seine Unterhosen aus, umfasste sie mit seinem rechten Arm und begann, C.________ mit seiner rechten Hand an deren Brüsten zu berühren und zu streicheln, worauf sie erklärte, dass sie das nicht will. Dennoch berührte A.________ mit seiner rechten Hand erneut die Brüste der C.________, welche erneut mehrfach erklärte, dass sie das nicht will. In der Folge hörte A.________ kurz auf, C.________ zu berühren, begann jedoch kurze Zeit später die Vagina der C.________ mit seiner linken Hand zu berühren, während er nach wie vor hinter C.________ lag und sie mit seinem rechten Arm umfasste und leicht festhielt. Anschliessend führte A.________ einen Finger der linken Hand in die Vagina der C.________ ein, obschon sie ihn ausdrücklich aufforderte, die Handlungen zu beenden und sie dies mehrmals in deutscher und englischer Sprache mit den Worten „Nein!" bzw. „Stop it!" sagte, was A.________ auch verstand. In der Folge kam A.________ dieser deutlich, für ihn erkennbar und verständlich geäusserten und durch ihn auch verstandenen Aufforderung, die Handlungen zu beenden, erneut nicht nach und er begann – nach wie vor hinter C.________ liegend und sie mit seinem rechten Arm am Brustkorb festhaltend – seinen Penis an ihr zu reiben, worauf er letztlich ohne Kondom insgesamt drei Mal gegen den zuvor ihm gegenüber deutlich geäusserten Willen anal in C.________ eindrang. C.________ befand sich ab dem Zeitpunkt, als A.________ einen Finger in ihre Vagina einführte, aufgrund des leichten Festhaltens und der körperlichen Überlegenheit des A.________ aus Angst in einer „Schockstarre", setzte sich körperlich nicht zur Wehr und äusserte sich auch verbal nicht mehr weiter. Nachdem A.________ drei Mal anal in sie eingedrungen war, vermochte sich C.________ von ihm zu lösen, sprang aus dem Bett und forderte A.________ mehrmals mit den Worten „I said no! Get out!" auf, das Zimmer zu verlassen, was dieser auch tat, ohne zuvor zu einem Samenerguss gekommen zu sein. 6 7. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach ihrer Beweiswürdigung zu folgendem Ergebnis (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 436): Das Gericht folgt den glaubhaften Ausführungen der Privatklägerin, welche sich mit den übrigen Aus- sagen und weiteren Beweismitteln in den massgeblichen Punkten übereinstimmen. Dagegen haben sich die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft erwiesen. Das Gericht stützt sich zur rechtli- chen Würdigung auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift. 8. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 8.1 Verteidigung Die Verteidigung brachte im Rahmen der Berufungsverhandlung im Wesentlichen vor, die Privatklägerin sei vom Beschuldigten nie zurückgehalten worden und habe jederzeit aufstehen können. Betreffend Schockstarre würden einige Fragezeichen bestehen. Es sei in der Literatur und Wissenschaft anerkannt, dass ein Opfer Läh- mungsgefühle entwickeln und sich nicht mehr bewegen könne. Vorgängig werde aber im Sinne eines Kampfreflexes jeweils Adrenalin ausgeschüttet. Aus Sicht der Verteidigung sei es vor diesem Hintergrund abwegig, dass die Privatklägerin in solch einer Schockstarre gewesen sei. In den gesamten Akten finde sich kein Hin- weis, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin unter Gewalt oder unter Gewalt- androhung gefügig gemacht habe. Der Beschuldigte sei unter Alkoholeinfluss nicht mehr in der Lage gewesen, die kleinsten Signale zu empfangen. Es sei bestritten und nicht beweisbar, dass im Voraus verbal klargemacht worden sei, dass die Pri- vatklägerin dies nicht wolle. Wenn man sich den Ablauf nochmals anschaue, falle auf, dass die Privatklägerin für den Beschuldigten keine Matratze bezogen habe. Zudem habe sie nackt im Bett geschlafen, obwohl so viele andere Leute dort ge- wesen seien. Es sei auch nachvollziehbar, dass sie sich am nächsten Morgen empört habe, weil sie unter Drogen- und Alkoholeinfluss gewisse Dinge gemacht habe. Zu berücksichtigen sei ferner das Gutachten vom 22. Dezember 2017, wo- nach bei stattgefundenem Analverkehr grundsätzlich kleinste Verletzungen sichtbar wären, ausser wenn dies eine sehr leichte Penetration ohne Abwehr gewesen wä- re. Es sei also nicht denkbar, dass der Beschuldigte mit seiner körperlichen Über- legenheit etwas erzwungen habe, was sie gar nicht gewollt habe. Es könne gut sein, dass der Beschuldigte die Nähe im Unterleibsbereich gesucht habe. Man müsse sich dann aber fragen, wie dieser hätte erkennen sollen, dass es nun nicht mehr in Ordnung sei. Zu berücksichtigen seien ferner die Aussagen von J.________, wonach die Privatklägerin sehr betrunken gewesen sei. Die Privatklä- gerin gebe demgegenüber an, sie habe alles im Griff gehabt, was nicht gerade für ihre Glaubwürdigkeit spreche. Es sei auch sehr speziell, dass sie den Chat mit dem Beschuldigten am nächsten Tag gelöscht habe. Zudem falle auf, dass sie hinsicht- lich des Drogenkonsums des Beschuldigten übertreibe. Die Aussagen der Privat- klägerin seien zwar grösstenteils schlüssig, stringent und es würden nicht gross Lügensignale hervortreten. Ein gleichbleibendes Aussageverhalten sei aber neutral zu werten. Es stimme, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht alle plausibel und glaubhaft seien. Dies betreffe jedoch nicht das Kerngeschehen und es sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte anders aufgewachsen sei und gleich in ei- 7 ne Abwehrhaltung gewechselt habe. Es sei vom Grundsatz der Unschuldsvermu- tung auszugehen (pag. 591 ff.). 8.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft könne sich der Einschätzung der Vorinstanz ansch- liessen. Es gebe nur wenige objektive Beweismittel. Aus der körperlichen Untersu- chung würden sich nur wenige Rückschlüsse ziehen lassen. Es werde im Bericht jedoch festgehalten, dass bei analem Verkehr nicht zwingend Spuren zu finden seien. Die Privatklägerin sei unmittelbar nach dem Vorfall durch die Polizei einver- nommen worden. Auch in den späteren Einvernahmen habe sie das Geschehene mit minimalen Abweichungen geschildert. Dass es zu Abweichungen gekommen sei (z.B. auf welcher Seite sie gelegen habe) zeige, dass es sich um Selbsterlebtes handle und sie die Geschichte nicht auswendig gelernt habe. Es handle sich auch nur um geringfügige Abweichungen, welche durch den Zeitablauf durchaus ver- ständlich seien. Auffallend sei weiter, dass die Privatklägerin keine Aggravierungs- tendenzen gezeigt habe. Auf Frage nach Schmerzen habe sie angegeben, sie ha- be seelische Schmerzen und leichte Schmerzen am Anus. Diesbezüglich sei sie sehr differenziert geblieben und habe den Beschuldigten nicht übermässig belastet. Weiter spreche die starke emotionale Färbung ihrer Aussagen für ihre Glaubhaftig- keit. Ihre Ausführungen seien zudem äusserst detailreich. Sie erzähle Nebensäch- lichkeiten und ein Realitätskriterium sei auch, dass sie sich Lücken eingestanden habe. Sie habe sich sofort um Richtigstellung bemüht, wenn sie etwas falsch aus- gesagt habe (z.B. betreffend Drogenkonsum des Beschuldigten). Mit Blick auf die Aussagen der übrigen Anwesenden sei auch verständlich, dass die Privatklägerin geglaubt habe, der Beschuldigte habe Drogen konsumiert. Es sei ferner kein Grund ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Dass sie ei- ne andere Person ins Gefängnis bringen wolle, sei als Schutzbehauptung des Be- schuldigten abzutun. Wenn die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten wollen, so hätte sie den Vorfall wohl anders und heftiger geschildert. Der Vorfall habe bei ihr weiter eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) aus- gelöst, sie habe sogar Suizidgedanken gehabt, leide an Flashbacks und ihre Medi- kation habe angepasst werden müssen. All diese Folgen wären kaum eingetreten, wenn sie den Vorfall erfunden hätte. Die Aussagen des Beschuldigten würden demgegenüber richtiggehend absurd wirken. Er versuche sich konsequent in ein gutes Licht zu rücken und sei an die Party gegangen, um seine sinnlichen Gelüste zu befriedigen. Auch J.________ habe von einem Übergriff durch den Beschuldig- ten berichtet. Für seine sexuellen Absichten spreche auch, dass sich der Beschul- digte vorab in einschlägigen Sex-Chats aufgehalten habe. Alleine der Umstand, dass man im eigenen Bett nackt schlafe, könne nicht als Ausdruck sexuellen Ver- langens verstanden werden. Im Übrigen habe auch niemand bestätigen können, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten sexuelle Avancen gemacht habe. Die Nachrichten, welche er angesprochen habe, seien nicht aufgefunden worden. Sei- ne Erklärung hierzu überzeuge nicht. 2017 habe man Chat-Nachrichten noch nicht auf anderen Handys löschen können und es sei in solch einem Fall ohnehin er- kennbar, dass eine Nachricht gelöscht worden sei. Im Übrigen könne man eine Nachricht nur eine Stunde nach deren Versand löschen. Der Beschuldigte habe ferner versucht, die Privatklägerin aufgrund ihres Alkohol- und Drogenkonsums als 8 unglaubwürdig abzutun. Derart verladen könne sie aber nicht gewesen sein, sei der Alkohol im Zeitpunkt der Blutentnahme doch bereits abgebaut gewesen. Merkwür- dig sei schliesslich auch das Verhalten des Beschuldigten nach dem Vorfall. Es sei nicht zu erkennen, weshalb ihn dieser Vorfall – wie er ihn schildere – derart verstört haben sollte (pag. 593 ff.). 8.3 Privatklägerschaft Es handle sich um ein typisches «Vieraugendelikt», weshalb die Aussagen der Be- teiligten genau unter die Lupe genommen werden müssten. Grundsätzlich werde betreffend Beweiswürdigung vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen. Die Privatklägerin habe den Vorfall unmittelbar nach dem Übergriff der Polizei geschildert. Ihre Schilderungen habe sie bei der Staatsanwaltschaft wiederholt. Auch die Aussagen anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung seien absolut stimmig und widerspruchsfrei. Die Pri- vatklägerin habe ihre eigenen Gefühle geschildert, etwa ihre Angst und Scham. In ihren Aussagen seien zahlreiche spontane Äusserungen enthalten, die mit dem Kerngeschehen in keinem Zusammenhang stehen würden. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie den Vorfall nicht dramatisiert habe. Im Gegenteil habe sie ausge- sagt, wie sie in eine Schockstarre gekommen sei. Sie habe von sich aus angege- ben, dass sie neun Monate vorher Sex mit dem Beschuldigte gehabt habe und hierbei betont, dass dies einvernehmlich gewesen sei. Sie habe den Beschuldigten nicht schlechtmachen wollen. Nur weil man einmal einvernehmlichen Geschlechts- verkehr gehabt habe und nackt im eigenen Bett schlafe, sei man nicht Freiwild. Es sei kaum davon auszugehen, dass die Privatklägerin mit den schlimmen Nebenwir- kungen einer Anti-HIV-Therapie leben und eine Therapie machen würde, nur damit sie den Beschuldigten falsch belasten könne. In den Aussagen des Beschuldigten sei demgegenüber eine starke Dramatisierungstendenz zu erkennen. Auf kritische Fragen des Gerichts habe er keine nachvollziehbaren Antworten liefern können. Er sei stets darum bemüht gewesen, alle anderen Personen in ein schlechtes Licht zu rücken und habe immer wieder erwähnt, dass er das Opfer gewesen sei. Der von ihm geschilderte Alkohol- und Drogenexzess der Privatklägerin könne nicht derart extensiv gewesen sei, dies zeige der vorliegende Blutalkoholtest. Demgegenüber sei die rückgerechnete Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten sehr hoch ge- wesen. Der Beschuldigte habe zudem auf die manipulative Art der Privatklägerin verwiesen und wie sie schon mehrmals andere Männer habe hinter Gitter bringen wollen bzw. dies bei ihrem Ex-Freund auch geschafft habe. Dies sei aber nach- weislich nicht der Fall. Angeblich soll ihm dies sein guter Freund, der Drogendealer K.________, gesagt haben. Ein Antrag auf Befragung dieses K.________’s sei aber nie gestellt worden. Weiter solle die Privatklägerin dem Beschuldigten sexuel- le Avancen per Handy gemacht haben. Die Auswertung seines Mobiltelefons habe aber ein anderes Bild ergeben. Wie die Nachrichten angeblich gelöscht worden seien, dafür habe er auch eine abenteuerliche Schutzbehauptung. Dass ein Chat einfach so gelöscht werde, sei aber schlicht nicht möglich. Nicht stimmen würden ferner die Angaben des Beschuldigten, wonach er die Privatklägerin wohl einmal unabsichtlich an den Brüsten berührt habe. Gemäss Genitalabstrich seien die Merkmale des Profils des Beschuldigten komplett als Hauptkomponente festgestellt worden. Es habe also nachweislich ein anderer Kontakt als das bloss versehentli- 9 che Berühren der Brüste stattgefunden. Der Beschuldigte sei nach dem Gesagten höchst unglaubwürdig und es sei vom Sachverhalt, wie er von der Privatklägerin geschildert worden sei, auszugehen. (pag. 595 ff.). 9. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschuldigte auf Einladung der Privatkläge- rin am 10. November 2017 an einer Party an deren Domizil teilgenommen und sich Letztere alleine und nackt in ihrem Schlafzimmer schlafen gelegt hat. Ebenso ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte am Morgen des 11. November 2017 nur mit Unterhosen bekleidet zu der Privatklägerin ins Bett gelegt, diese an den Brüs- ten berührt (wobei dies im Halbschlaf gewesen sei, pag. 37 Z. 114 f., pag. 39 Z. 192), kurz seinen Arm um die Privatklägerin gelegt (pag. 383 Z. 44 f.) und ab ei- nem gewissen Zeitpunkt mit entblösstem und erigierten Penis hinter ihr gelegen ist (pag. 37 Z. 116), wobei es einen Kontakt zwischen dem Po der Privatklägerin und dem Penis des Beschuldigten gegeben hat (pag. 37 Z. 114, pag. 383 Z. 34 f. und 26 ff.). Bestritten ist demgegenüber, dass der Beschuldigte die Vagina der Privatklägerin (gegen ihren erkennbaren Willen) berührt habe und mit seinem Penis anal in sie eingedrungen sei. Im Allgemeinen ist – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – weiterhin bestritten, dass irgendwelche Handlungen vom Beschuldigten aus ent- standen seien. Gemäss seinen Schilderungen habe sich die Privatklägerin anläss- lich dieser Party sexuell aufgedrängt und die aktive Rolle übernommen (sich an ihn gedrückt, ihm die Unterhose runtergezogen, sich an ihn gepresst etc. [pag. 37 Z. 113 f. und 118; pag. 45 Z. 71 f., pag. 383 Z. 29 f. und 38 f.]). Unklar ist ferner, in welchem Zustand (Alkohol- und/oder Drogeneinfluss) sich der Beschuldigte und die Privatklägerin an diesem Abend bzw. Morgen befunden haben. 10. Beweismittel Der Kammer liegen ein Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) vom 27. November 2017 inkl. Material- und Spurenverzeichnis (pag. 72 ff.) sowie ein Rapport des KTD vom 8. April 2018 inkl. Material- und Spurenverzeichnis vom 8. April 2018 (pag. 211 ff.), ein rechtsmedizinisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern betreffend die körperliche und gynäkolo- gische Untersuchung der Privatklägerin (pag. 78 ff.), eine forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung vom 15. November 2017 und ein forensisch-toxikologischer Abschlussbericht betreffend die Privatklägerin vom 14. Dezember 2017 (pag. 85 ff., pag. 89 f.), ein rechtsmedizinisches Gutachten des IRM vom 4. Dezember 2017 be- treffend die körperliche Untersuchung des Beschuldigten (pag. 92 ff.), eine foren- sisch-toxikologische Alkoholbestimmung vom 15. November 2017 und ein foren- sisch-toxikologischer Abschlussbericht vom 28. November 2017 betreffend den Beschuldigten (pag. 96 ff., pag. 99 f.), ein Extraktionsbericht betreffend die Auswer- tung des Mobiltelefons des Beschuldigten (pag. 106 ff.), ein Verlaufsbericht der Psychotherapie vom 7. Juni 2018 bzw. ein Schreiben vom 14. Februar 2018 von Frau lic. phil. L.________ und Herrn Dr. med. M.________ betreffend die Privatklä- gerin (pag. 33, pag. 222 f.), ein forensisch-molekularbiologisches Gutachten des IRM vom 14. März 2018 (pag. 224 ff.), drei forensisch-molekularbiologische Analy- 10 senberichte vom 15. März 2018 (pag. 228 ff., pag. 232 ff., pag. 235 ff.), der Anzei- gerapport vom 21. November 2017 (pag. 6 ff.) sowie die anlässlich der Berufungs- verhandlung seitens der Verteidigung eingereichten Dokumente (Schreiben von G.________ vom 17. Februar 2021, Studienverlaufsbescheinigung, Immatrikulati- onsbestätigung, Kopie des Studierendenausweises der Universität H.________, pag. 600 ff.) vor. Ferner liegen der Kammer die Aussagen der Privatklägerin (pag. 12 ff., pag. 20 ff., pag. 385 ff., pag. 581 ff.), diejenigen des Beschuldigten (pag. 34 ff., pag. 43 ff., pag. 382 ff., pag. 586 ff.) sowie die Aussagen weiterer Personen (N.________ [pag 55 f., pag. 388 f.], O.________ [pag. 57 f.], P.________ [pag. 59 f.], Q.________ [pag. 61 f.], R.________ [pag. 63] und J.________ [65 f.]) vor. Die Vorinstanz brachte die relevanten und bis zur erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vorliegenden objektiven und subjektiven Beweismittel grundsätzlich korrekt ins Verfahren ein und gab diese richtig zusammengefasst wieder. Darauf wird vollum- fänglich verwiesen (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 429 ff.). Es wird mit Blick auf die nachfolgende Beweiswürdigung darauf verzichtet, die Aussagen der übrigen Personen zusammengefasst wiederzugeben (vgl. Ziff. 11.3.3 hiernach). Der guten Ordnung halber werden die wichtigsten Erkenntnisse aus den objektiven Beweismitteln nachfolgend kurz wiederholt: Die Privatklägerin wurde am Tag des zu beurteilenden Vorfalls körperlich bzw. gy- näkologisch untersucht. Dem diesbezüglichen Gutachten des IRM ist zu entneh- men, dass genital wie auch anal keine Verletzungen festgestellt werden konnten, wobei eine gegen den Willen stattgefundene vaginale oder anale Penetration, ins- besondere bei fehlender Abwehr, keine Verletzungen hinterlassen müsse. Ethanol konnte im Zeitpunkt der Blutentnahme bei der Privatklägerin nicht nachgewiesen werden. Es wurde festgehalten, dass seit dem mutmasslichen Ereignis ca. 8 Stun- den vergangen seien und allfällig im Blut vorhanden gewesener Trinkalkohol während dieser Zeit vollständig abgebaut worden sei. Die Urinuntersuchungen ha- ben sodann einen Hinweis auf den Konsum von Cannabis und MDMA ergeben. Ebenso konnten im Urin der Privatklägerin Nachweise eines Antidepressivums (im subtherapeutischen Bereich), eines Schmerzmittels und eines Blutdrucksenkers nachgewiesen werden (pag. 82). Dem forensisch-molekularbiologischen Gutachten vom 14. März 2018 ist ferner zu entnehmen, dass im Bereich des Genitalabstrichs perianal der Privatklägerin DNA-Spuren des Beschuldigten festgestellt werden konnten, wobei diese Spuren für sich noch keine Penetration belegen würden, sondern auch aufgrund des Ablaufs gemäss den Schilderungen des Beschuldigten entstanden sein könnten (pag. 224 ff.). Im Rahmen der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten durch das IRM wurde gutachterlich eine auf den Zeitpunkt des zu beurteilenden Vorfalls zurückgerechnete Blutalkoholkonzentration zwischen 2.22 – 3.47 Promille errechnet. Zudem fanden sich Hinweise auf den Konsum von Cannabis (pag. 94). Der vorliegende Extraktionsbericht (pag. 106 ff.) zeigt auf, dass der Beschuldigte in der Zeit um den Vorfall herum relativ aktiv in Sex-Chats aufgetreten ist. Dem Ver- laufsbericht betreffend die psychotherapeutische Behandlung der Privatklägerin ist schliesslich zu entnehmen, dass diese aufgrund des Vorfalls vom 11. November 11 2017 unter Symptomen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide (pag. 222 f.). Auf die der Kammer vorliegenden Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie der übrigen Personen wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der nach- folgenden Beweiswürdigung eingegangen. Dies gilt auch für die anlässlich der Be- rufungsverhandlung gemachten Aussagen. 11. Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Allgemeines und Verwertbarkeit der Aussagen Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse im Besonderen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 3 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 425 ff.). Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO normiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren und bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Damit soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal ange- messene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Ohne Konfrontation ist für die Ver- wertbarkeit von Aussagen erforderlich, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt bzw. diesen bei der Beurteilung des Falls nicht alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung kann ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfah- ren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.3). 11.2 Würdigung der objektiven Beweismittel Wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, lassen sich den objektiven Be- weismitteln nur bedingt relevante Erkenntnisse für den vorgeworfenen und bestrit- tenen Sachverhalt entnehmen. So stützen die rechtsmedizinischen Feststellungen den Sachverhalt etwa insoweit, als er vom Beschuldigten nicht bestritten wird. Dem molekularbiologischen Gutachten kann u.a. entnommen werden, dass ein körperli- cher Kontakt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin stattgefunden hat (pag. 226). Die Urinuntersuchungen haben bei der Privatklägerin – wie bereits fest- gehalten – einen Hinweis auf den Konsum von Cannabis und MDMA sowie Nach- weise eines Antidepressivums (im subtherapeutischen Bereich), eines Schmerzmit- tels und eines Blutdrucksenkers ergeben. Allfälliger getrunkener Alkohol war im Zeitpunkt der Blutentnahme bei ihr vollständig abgebaut (pag. 82). Für den Be- schuldigten wurde eine auf den Zeitpunkt des zu beurteilenden Vorfalls zurückge- rechnete Blutalkoholkonzentration zwischen 2.22 – 3.47 Promille errechnet und Hinweise auf den Konsum von Cannabis festgestellt (pag. 94), wobei dieser angab, 12 nach dem Vorfall bzw. auf dem Nachhauseweg noch eine halbe Flasche Rum ge- trunken zu haben (pag. 47, Z. 126). Die rechtsmedizinischen Untersuchungen vermögen den angeklagten Sachverhalt damit weder auszuschliessen, noch ihn über das Gesagte hinaus zu bestätigen. Gleiches gilt auch für die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten aufgefundenen Nachrichten und Sex-Chats (pag. 102 ff.). Etwaige sexualbezogene Nachrich- ten/Bilder der Privatklägerin an den Beschuldigten oder ein Austausch betreffend den Vorfall waren auf seinem Mobiltelefon nicht auszumachen (zu der Erklärung des Beschuldigten, vgl. Ziff. 11.3.2 hiernach). Dem Verlaufsbericht vom 7. Juni 2018 ist schliesslich zu entnehmen, dass die Privatklägerin aufgrund des Vorfalls vom 11. November 2017 gesundheitlich erheblich angeschlagen ist, was grundsätzlich für die Schilderungen der Privatklägerin spricht (pag. 222). Genaue Rückschlüsse auf den Ablauf des vorgeworfenen Sachverhalts lassen sich gestützt auf den entsprechenden Bericht aber keine ziehen. Auf die übrigen objektiven Be- weismittel wird – sofern relevant – im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdi- gung näher eingegangen. Zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts sind – wie so oft bei sogenannten Vieraugendelikten – damit die Aussagen der Beteiligten von entscheidender Be- deutung (vgl. Ziff. 11.3 hiernach). 11.3 Würdigung der subjektiven Beweismittel 11.3.1 Zu den Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin wurde am 11. November 2017, d.h. nur wenige Stunden nach dem angeblichen Vorfall, polizeilich einvernommen (pag. 12 ff.). Im Rahmen dieser ersten Einvernahme schilderte sie in freier Erzählung, was sich am besagten Abend bzw. Morgen abgespielt habe. Sie gab zum Kerngeschehen zu Protokoll, dass sie nach der Party nackt in ihrem Bett geschlafen habe, als sich der Beschul- digte um ca. 08:00 Uhr neben sie gelegt habe und sie aufgewacht sei. Er habe sie in der Folge mit seinen Armen umfasst und sie an den Brüsten berührt. Sie habe ihm daraufhin gesagt, dass sie dies nicht wolle. Dann habe er mit seinem Finger ih- re Vagina berührt, worauf sie ihm erneut gesagt habe, dass er aufhören solle. Sie habe ihm dies ca. 20 Mal gesagt, auch auf Englisch, da er nicht so gut Deutsch spreche. Er habe daraufhin einen Finger in ihre Vagina eingeführt, worauf sie ihm erneut gesagt habe, dass sie dies nicht wolle. Sie sei dann in eine Art Schockstarre gekommen. Er habe angefangen, seinen Penis an ihr zu reiben und habe sie anal mit ca. drei Stössen penetriert. Als sie plötzlich aus ihrer Schockstarre herausge- kommen sei, habe sie ihm erneut sagen können, dass er aufhören solle. Als sie begonnen habe laut zu schreien und gesagt habe «I said no, get out», sei N.________ ins Zimmer gekommen (pag. 15, Z. 147 ff.). Sie sei auf der linken Kör- perseite gelegen und der Beschuldigte habe sie mit der linken Hand berührt (pag. 14, Z. 87 ff.). Es sei für sie ein «klares Nein» gewesen. Beim ersten Berühren der Brüste bzw. der Vagina habe sie noch gedacht, dass er aufhöre, dann habe sie gemerkt, dass er es ernst meine und sie habe ihm immer wieder «stop it» gesagt (pag. 14, Z. 102 ff.). Auch im Rahmen der späteren Einvernahmen bei der Staats- anwaltschaft und der Vorinstanz hat die Privatklägerin ihre Aussagen zum eigentli- 13 chen Kerngeschehen kaum verändert. So gab sie bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass der Beschuldigte am besagten Morgen in ihr Bett gekommen sei, den Arm um sie gelegt und begonnen habe, ihre Brust anzufassen. Sie habe «nein» gesagt. Als er sie an der Vagina berührt habe, habe sie wiederum «nein» und «stop it» gesagt. Er habe einen Finger in ihre Vagina eingeführt. Sie sei in eine Art Schockstarre gekommen, dann habe er seinen Penis an ihr gerieben, in ihr Rektum eingeführt und ca. drei Mal zugestossen. Daraufhin habe sie geschrien (pag. 23, Z. 94 ff.). Diesen Ablauf wiederholte sie im Wesentlichen auch im Rah- men der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wo die Privatklägerin zum eigentli- chen Kerngeschehen angab, der Beschuldigte habe sich an diesem Morgen zu ihr ins Bett gelegt und den Arm um sie gelegt. Er habe ihre Brüste und anschliessend ihre Vagina berührt, sie habe immer wieder «no» und «stop» gesagt. Daraufhin sei der Beschuldigte mit seinem Penis in ihren Anus eingedrungen und habe ein bis zwei Mal zugestossen. In diesem Moment sei sie aus dem «Freeze» aufgewacht, habe geschrien und sei aufgesprungen (pag. 385 f., Z. 28 ff.). Im Rahmen der Be- rufungsverhandlung bestätigte sie ihre bisherigen Aussagen (pag. 583, Z. 1 ff.). Die Privatklägerin machte demnach im gesamten Verfahren gleichbleibende Aussagen zum eigentlichen Kerngeschehen. Weiter mangelt es in ihren Aussagen nicht an inhaltlichen Besonderheiten bzw. ebenso wurden von ihr ungewöhnliche respektive originelle Details erwähnt. So sprach sie etwa davon, wie sie mit N.________ um 02:00 Uhr eine Matratze bezo- gen habe (pag. 13, Z. 53), der Katze noch Katzenfutter gegeben habe (pag. 17, Z. 210), dass sie aufgrund ihrer bestehenden Herzprobleme nur einen Viertel MDMA konsumiert habe (pag. 13, Z. 51 f., pag. 22, Z. 89) und dass sie Material an ihrem Körper gespürt habe, als sich der Beschuldigte am besagten Morgen zu ihr gelegt habe (pag. 14, Z. 82 ff.). Darüber hinaus enthalten die Aussagen der Privatklägerin Beschreibungen diverser eigener psychischer Vorgänge. So sprach sie durchge- hend von einem «Schockzustand» bzw. auch «Freeze», in welchen sie im Rahmen des Vorfalls geraten sei (pag. 14, Z. 74, pag. 23, Z. 105 f., pag. 385, Z. 45). Sie ha- be Schmerzen verspürt und sich geschämt bzw. sich dreckig sowie gedemütigt ge- fühlt (pag. 14, Z. 99). Im Rahmen ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft und bei der Vorinstanz sprach sie erneut von Scham (pag. 25, Z. 200 f., pag. 385, Z. 42 f.) und wie sie sich gedemütigt und «schlimm» gefühlt habe (pag. 385, Z. 42 f.). Sie ergänzte, dass sie in diesem Moment auch Angst gehabt habe (pag. 25, Z. 200, pag. 385, Z. 43). Bei diesen Aussagen der Privatklägerin stand nicht der kör- perliche Schmerz, sondern das eigene psychische Befinden bzw. insbesondere die Scham und Demütigung im Vordergrund, was als klares Realkennzeichen zu wer- ten und als Reaktion durchaus nachvollziehbar ist. Bezeichnend ist denn auch ihre Aussage, wonach sie «seelische» Schmerzen verspüre (pag. 15, Z. 143) und sich geschämt habe, dass ihr dies passiere (pag. 25, Z. 200 f.). Die Privatklägerin war anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme emotional angespannt und brach in Tränen aus (pag. 23, Z. 116). Sie bestätigte in mehreren Einvernahmen, dass der Vorfall sie psychisch beschäftige (pag. 23, Z. 124 ff., pag. 387, Z. 19 ff., pag. 581, Z. 17 ff., pag. 582, Z.32 ff.), was auch dem Bericht der Psychotherapie zu entneh- men ist (pag. 222 f.). Dass Opfer von Sexualdelikten während des eigentlichen Vor- falls in eine Art Schockstarre verfallen, ist nicht abwegig und aus ähnlichen Fällen 14 bekannt. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass es aber keine generellen Erkenntnisse darüber gibt, wie sich ein Opfer während oder nach einem negativen Ereignis verhält bzw. zu verhalten hat. Nennenswerte spontane Selbstkorrekturen, Zugeben von Erinnerungslücken und Zweifel an der Richtigkeit der eigenen Aussagen sind in den Aussagen der Privat- klägerin kaum auszumachen. Hingegen ist festzustellen, dass sie den Beschuldig- ten nicht unnötig belastete, gerade in Bezug auf den eigentlichen Vorfall. So korri- gierte sie von sich aus, dass es wohl ein bis zwei Stösse anal und nicht drei gewe- sen seien, wobei er nicht mehrmals «raus und rein» gegangen sei (pag. 386, Z. 2 f.). Sie ergänzte, dass der Beschuldigte keinen Samenerguss gehabt (pag. 15, Z. 137) und keine Gewalt angewendet habe, sondern körperlich überlegen bzw. sie in einer Schockstarre gewesen sei und sich nicht bewegt habe (pag. 14, Z. 107, pag. 15, Z. 131, pag. 23, Z. 106). Würde die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten, wäre sie kaum um diese Präzisierungen zu Gunsten des Be- schuldigten bemüht und hätte – ohne den hier zu behandelnden Vorfall bagatelli- sieren zu wollen – weitaus erheblichere Vorwürfe erheben können. Es gibt in den gesamten Akten aber auch keine überzeugenden Hinweise dafür, dass die Privatklägerin Freude am Denunzieren hätte bzw. jemanden falsch be- schuldigen und ins Gefängnis bringen möchte (vgl. die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten, Ziff. 11.3.2 hiernach). In diesem Zusammenhang ist anzumer- ken, dass die Privatklägerin kaum die nicht zu unterschätzenden Nebenwirkungen einer HIV-Prophylaxe (pag. 386, Z. 34 f.) in Kauf nehmen und eine Psychotherapie machen würde, nur damit sie den Beschuldigten – mit welchem sie notabene ein freundschaftliches Verhältnis pflegte, ihn zu ihrer Party einlud und mit dem sie be- reits sexuelle Kontakte hatte (pag. 13, Z. 42 f., pag. 16, Z. 173 und 180 ff., pag. 24, Z. 132 ff.) – falsch belasten könnte. Darüber hinaus machte die Privatklägerin auch Aussagen zu Umständen, die für sie nicht günstig erscheinen. So gab sie von sich aus zu Protokoll, dass sie anlässlich der Party Alkohol getrunken und einen Viertel einer MDMA-Tablette konsumiert habe (pag. 13, Z. 51 ff., pag. 17, Z. 209 ff., pag. 22, Z. 88 f.) oder dass sie sich eben körperlich nicht gegen den Übergriff gewehrt habe bzw. nicht habe wehren können. Aus der Tatsache, dass die Privatklägerin nackt in ihrem eigenen Bett übernachtet hat, kann nichts zu Gunsten des Beschul- digten bzw. zu Ungunsten der Privatklägerin abgeleitet oder dies gar etwa als Aus- druck sexuellen Verlangens der Privatklägerin verstanden werden, selbst wenn die Beteiligten in der Vergangenheit unbestrittenermassen bereits sexuellen Kontakt hatten und anlässlich der besagten Party mehrere Personen am Domizil der Privat- klägerin übernachtet haben. Die wenigen Ungenauigkeiten in den Aussagen der Privatklägerin, insbesondere betreffend die Fragen, auf welcher Seite sie gelegen habe, als der Beschuldigte zu ihr ins Bett gestiegen sei (pag. 14, Z. 87, pag. 385, Z. 30) und zu welchem Zeit- punkt ihr Kollege N.________ ins Zimmer gekommen sei (pag. 14, Z. 75 ff., pag. 15, Z. 147 ff., pag. 23, Z. 109 ff. pag. 385 f., Z. 44 ff.), vermögen an der grundsätz- lichen Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nichts zu ändern. Diese Unstimmigkeiten lassen sich problemlos mit dem Zeitablauf seit dem besagten Morgen im November 2017 oder mit der Tatsache erklären, dass der Mensch von Natur aus traumatische 15 Ereignisse zu verdrängen und/oder zu vergessen versucht. Im Weiteren ist es auf- grund des häufig dynamischen Ablaufes solcher Geschehnisse praktisch unmög- lich, alles chronologisch aufzuzählen, sämtliche Einzelheiten in Erinnerung zu ha- ben und diese dann auch noch in jeder Befragung genau gleich wiederzugeben. Es ist im Übrigen ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin in die- sem Moment auf etwas Anderes fokussiert hat als auf diejenige Person, die ihr Zimmer betreten hat. Diesen kleinen Unstimmigkeiten ist in Anbetracht der übrigen stringenten und konstanten Aussagen der Privatklägerin keine übermässige Be- deutung beizumessen. Sie sind denn auch ein Hinweis darauf, dass es sich dabei nicht um eine erfundene bzw. auswendig gelernte Geschichte handelt. Dafür, dass an diesem Morgen tatsächlich etwas passiert ist, spricht schliesslich auch die Tat- sache, dass sich die Privatklägerin sehr schnell bei der Polizei gemeldet hat. Ihre Ausführungen, wonach sie sich am fraglichen Abend nicht an den Beschuldig- ten herangemacht habe und aufgrund seines Zustands und Verhaltens vielmehr auf Distanz zu ihm gegangen sei (pag. 17, Z. 220 f., pag. 22, Z. 83 ff., pag. 28, Z. 307 f., pag. 386, Z. 46 f., pag. 583, Z. 23 f., pag. 584, Z. 19 ff.), erfolgten einerseits konstant im gesamten Verfahren und stehen andererseits – wie nachfolgend zu sehen sein wird – auch nicht im Widerspruch zu den Aussagen anderer Gäste (vgl. Ziff. 11.3.3 hiernach). Insgesamt kommt die Kammer zu keinem anderen Schluss als die Vorinstanz. In den Aussagen der Privatklägerin sind keine Lügensignale ersichtlich, sie sind frei von Übertreibungen und Aggravierungen im Laufe der Zeit. Ein Motiv, weshalb sie den Beschuldigten fälschlicherweise belasten sollte, ist ebenso wenig ersichtlich. Die erwähnten kleineren Unstimmigkeiten vermögen ihre Glaubwürdigkeit als Per- son bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht in Frage zu stellen. Die Kammer konnte sich anlässlich der Berufungsverhandlung auch einen persönlichen Ein- druck der Privatklägerin machen. Es bestehen im Gesamtkontext keine Gründe für eine Falschbelastung des Beschuldigten durch die Privatklägerin. Im Fazit kann und muss auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden. 11.3.2 Zu den Aussagen des Beschuldigten Demgegenüber wirken die Aussagen des Beschuldigten wenig überzeugend. Der Beschuldigte wurde insgesamt vier Mal einvernommen und hat sich bei den einzel- nen Einvernahmen in zahlreiche Widersprüche verstrickt und zum Teil reichlich le- bensfremde bzw. gar abstruse Ausführungen gemacht. So gab er anlässlich seiner ersten Einvernahme betreffend das Kerngeschehen zu Protokoll, er habe auf dem Sofa geschlafen, als die Privatklägerin versucht habe, ihn «sexuell aufzuwecken», indem sie ihre Brüste gegen seine Brust und ihr Gesicht gegen seines gedrückt habe (pag. 37, Z. 90 ff, 97 f.). Sie habe ihn zu sich ins Zimmer geholt, sie hätten je- doch keinen Sex gehabt (pag. 37, Z. 91 f.). Er habe zwar nicht in ihrer Nähe schla- fen wollen, sei aber dann doch zu ihr ins Bett und habe sich vorher bis auf die Un- terhosen ausgezogen. Daraufhin habe er sich weggedreht und sei eingeschlafen. Als er aufgewacht sei, habe sich die Privatklägerin gegen ihn gedrückt sowie seine Unterhosen nach unten und ihren Po an seinen Penis gedrückt, wobei er im Halb- schlaf noch ihre Brüste berührt habe. Er habe bemerkt, wie sein Penis steif gewor- den sei, da habe er sie weggestossen und habe sich an den Rand des Bettes ge- 16 legt und geschlafen (pag. 37, Z. 109 ff.). Ihre Vagina habe er nicht berührt, aber sie habe sich immer wieder gegen ihn gedrückt (pag. 38, Z. 178 f.). Er sei nicht anal in sie eingedrungen, ausser sie habe «dies» gemacht, während dem er geschlafen habe (pag. 39, Z. 198 f.). Als er ihre Brust berührt habe, habe er bemerkt, dass sie sich nicht wohl fühle, weshalb er sich weggedreht habe (pag. 39, Z. 192 ff.). In sei- ner zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft gab er demgegenüber zu Pro- tokoll, dass er selber in das Zimmer der Privatklägerin gegangen sei und nicht sie, sondern er sich selber in ihrem Bett die Unterwäsche ausgezogen habe (pag. 45, Z. 61 ff.). Der Beschuldigte wiederholte zwar, dass sich die Privatklägerin sexuell aufgedrängt habe, er habe dann aber aufgehört, weil er sich nicht wohl gefühlt ha- be (pag. 45, Z. 67 ff.). Nur wenig später führte er wiederum aus, es sei der Privat- klägerin gelungen, dass er mit ihr mitgegangen sei (Anmerkung der Kammer: in ihr Zimmer bzw. ihr Bett, pag. 48, Z. 176 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung führte der Beschuldigte aus, alles was die Privatklägerin gesagt habe, abgesehen vom ganz leichten Berühren am Anfang, sei nicht richtig (pag. 382, Z. 41 ff.). Er wiederholte, dass sich die Privatklägerin sexuell aufgedrängt und an ihn gepresst und er sehr viel Glück gehabt habe, dass sein Penis nicht in sie einge- drungen sei. Diese Vorstellung scheint reichlich lebensfremd, wenn nicht gar abs- trus. Er sei eingeschlafen und habe dann erst realisiert, dass die Privatklägerin sei- ne Unterwäsche bis zur Hüfte heruntergezogen habe, worauf er sie (die Unterwä- sche) selber komplett ausgezogen habe (pag. 383, Z. 26 ff.). Der Beschuldigte machte nach dem Gesagten nicht nur unterschiedliche Angaben zum Ausziehen seiner Unterwäsche, sondern auch zur Frage, ob er von sich aus in das Zimmer der Privatklägerin gegangen oder von ihr sozusagen abgeholt worden ist und wer sich in der darauffolgenden Situation unwohl gefühlt hat. Wenn die Pri- vatklägerin sich dem Beschuldigten tatsächlich sexuell aufgedrängt hätte, wäre nicht erklärbar, weshalb sie sich währenddessen unwohl gefühlt haben sollte und der Beschuldigte deshalb habe «aufhören müssen». Mit was genau der Beschul- digte habe «aufhören müssen», ist der Kammer zudem nicht klar, zumal die Initiati- ve, gemäss seinen Angaben, klar von der angeblich sexuell aufdringlichen Privat- klägerin ausgegangen sei. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung er- folgte insofern eine Änderung der Verteidigungsstrategie, als die Verteidigung in ih- rem Schlussvortrag anmerkte, der Beschuldigte habe die Nähe zum Unterleibsbe- reich der Privatklägerin möglicherweise gesucht und es sei danach zu fragen, wie dieser hätte erkennen sollen, dass die Privatklägerin dies nicht wolle (pag. 592). In die gleiche Richtung ging der Beschuldigte auch im Rahmen seines «letzten Wor- tes» anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 597 f.). Dennoch bestätigte er sei- ne bisher im Verfahren gemachten Aussagen als richtig (pag. 587, Z. 9 ff.). Auffällig ist ferner, dass der Beschuldigte bereits bei der ersten Befragung und konstant durch alle Befragungen hindurch zum Gegenangriff überging. So sei es die Privatklägerin gewesen, welche ihn habe «sexuell aufwecken» wollen (pag. 37, Z. 90), sich gegen ihn bzw. ihren Po gegen seinen Penis gedrückt habe (pag. 37, Z. 113 f., pag. 383, Z. 26 ff.), sexuell sehr aggressiv und aufdringlich gewesen sei, er sie immer wieder von sich habe wegstossen müssen (pag. 38, Z. 157 f., vgl. auch pag. 45, Z. 67 ff., pag. 383, Z. 26, Z. 44 f.), sie ihre Vagina gegen ihn gedrückt (pag. 38, Z. 183) und seine Unterhose herunter- oder ausgezogen bzw. an ihr ge- 17 zogen habe (pag. 52, Z. 339 f., pag. 383, Z. 29 ff., pag. 588, Z. 38). Dass die Pri- vatklägerin am Morgen auf einmal unvermittelt geschrien (pag. 37, Z. 118, pag. 39, Z. 187 f.) bzw. immer wieder «nein, nein, nein» gesagt habe (pag. 45, Z. 72 f.), macht aber schlicht keinen Sinn, wenn den Ausführungen des Beschuldigten ge- folgt wird, wonach die Privatklägerin sich ihm derart sexuell aufgedrängt habe. Es entsteht der Eindruck, als wolle sich der Beschuldigte als Opfer der angeblich sexuell aufdringlichen Privatklägerin darstellen. So gab er etwa an, er sei sehr durcheinander gewesen (pag. 47, Z. 127 ff.), die Privatklägerin mache ihm Angst (pag. 48, Z. 160) und die Situation sei nicht sehr angenehm gewesen (pag. 45, Z. 68). Einmal sprach er gar davon, dass er sich vergewaltigt fühle und dies der schlimmste Tag in seinem Leben sei (pag. 40, Z. 257 f.). Dass er das Bett der Pri- vatklägerin unter diesen Umständen nicht verlassen bzw. sich überhaupt hingelegt hat, obwohl die Situation – gemäss seinen eigenen Angaben – seltsam, unange- nehm und bizarr gewesen sei, erscheint reichlich lebensfremd. Entsprechende Fragen beantwortete der Beschuldigte dahingehend, dass die Privatklägerin die einzige Person gewesen sei, mit der er sich einigermassen wohl gefühlt habe (pag. 384, Z. 10, Z. 13 f.), dass er keinen anderen Schlafplatz gefunden (pag. 48, Z. 166) und ihr Bett bequem und warm bzw. komfortabel gewesen sei (pag. 48, Z. 176 f., pag. 588, Z. 41 ff.). Diese Aussagen vermögen – insbesondere vor dem Hinter- grund der Ausführungen zu seinem Befinden – nicht zu überzeugen. Dies umso weniger, als der Beschuldigte auch noch angab, die Privatklägerin habe Freude am Denunzieren bzw. sie habe ihm selber von ihrem Versuch erzählt, «dies» einem anderen jungen Mann anzutun und ihn hinter Gitter zu bringen (pag. 51, Z. 299 ff., pag. 51, Z. 309 ff.). Anhaltspunkte auf etwaige Falschbelastungen durch die Privat- klägerin lassen sich den Akten jedoch keine entnehmen. Der Beschuldigte machte auch unterschiedliche Angaben dazu, wie er von den besagten Falschbeschuldi- gungen bzw. angeblichen Bestrebungen der Privatklägerin erfahren habe. So gab er zunächst zu Protokoll, dass die Privatklägerin ihm dies selber erzählt habe, sei- ne Frau sei auch dabei gewesen (pag. 51, Z. 299 ff.). Anlässlich der oberinstanzli- chen Hauptverhandlung ergänzte der Beschuldigte, er habe dies auch von «K.________» gehört (pag. 589, Z. 4 ff.). Der Beschuldigte konnte allerdings keine näheren Angaben zu diesem «K.________» machen, obwohl es sich – gemäss ei- genen Angaben – um einen «guten Freund» handle (pag. 587, Z. 39 ff.). Die ent- sprechenden Vorbringen des Beschuldigten sind vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung abzutun. Die Beschreibung, die der Beschuldigte betreffend das Verhalten der Privatklägerin anlässlich der besagten Party an ihrem Domizil abgibt, nämlich, dass sie ihn immer wieder sexuell bedrängt und er sie mehrfach habe abweisen müssen (pag. 37, Z. 85 f., pag. 38, Z. 157 f., pag. 44 f., Z. 46 ff., pag. 50, Z. 239 ff.), wird – wie nachfol- gend zu sehen sein wird – von niemand anderem bestätigt (vgl. Ziff. 11.3.3 hier- nach). Den parteiöffentlichen Aussagen der übrigen Anwesenden und denjenigen der Privatklägerin ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beschuldigte an diesem Abend sexuell aufgeladen gewesen ist. In diese Richtung geht denn auch seine Aussage, wonach er ein anderes Mädchen, an dem er interessiert gewesen sei, an der Party habe treffen wollen (pag. 44, Z. 43 f., pag. 46, Z. 91 ff.). Schliesslich passte der Beschuldigte seine diesbezüglichen Aussagen auch dem Verfahrens- 18 stand an. So erklärte er zunächst noch, die Freunde der Privatklägerin hätten mit- bekommen, wie diese sich an ihn gedrängt habe (pag. 47, Z. 156), dass er die Pri- vatklägerin bereits während der Party habe wegstossen müssen (pag. 50, Z. 238 f.) und sie sehr stark mit ihm geflirtet habe, auch als andere Leute dabei gewesen seien (pag. 50, Z. 244 f.). Auf Vorhalt der Aussagen einzelner Gäste änderte er seine Aussagen dahingehend, dass die Privatklägerin (sexuell) aggressiv sei, wenn sonst niemand anwesend sei (pag. 50, Z. 268 f.) bzw. sie an diesem Abend nicht offensiv, sondern ihm gegenüber sexuell aggressiv gewesen sei (pag. 52, Z. 332). Sie sei immer dann auf ihn zugekommen, wenn keine anderen Leute dabei gewe- sen seien (pag. 588, Z. 27 f.). Der Beschuldigte sprach weiter davon, am fraglichen Abend von der Privatklägerin sexuelle Avancen per SMS und Nacktbilder erhalten zu haben (pag. 36, Z. 50 ff., pag. 38, Z. 153 ff., pag. 50, Z. 258 f., pag. 587, Z. 13 ff.); belegen konnte er dies je- doch nicht. Den Umstand, dass man auf seinem ausgewerteten Mobiltelefon keine entsprechenden Nachrichten und Bilder gefunden hat, erklärte der Beschuldigte umständlich mit einem neuen WhatsApp-Programm und seiner Vermutung, dass die Privatklägerin diese Mitteilungen auf seinem Handy gelöscht habe (pag. 46, Z. 118 ff., pag. 587, Z. 20 ff.). Dies ist klar als Schutzbehauptung abzutun, zumal eine solche Löschung bekanntlich nur unter gewissen Einschränkungen (Löschung nur innert gewisser Zeit nach Versand, unter Anmerkung «Diese Nachricht wurde gelöscht») möglich ist. Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten wurden allerdings weder entsprechend einschlägige Nachrichten/Bilder der Privatklägerin noch Hin- weise darauf gefunden, dass allfällige Nachrichten gelöscht worden sind. Auffällig ist ferner, wie der Beschuldigte durchwegs und auf vielfältige Art und Wei- se versuchte, die Privatklägerin und die übrigen Partygäste schlecht zu machen. So führte er etwa aus, es seien am Domizil der Privatklägerin sehr viele Drogen konsumiert worden (pag. 36, Z. 66, Z. 82), die Privatklägerin habe sich ihm – wie bereits mehrfach erwähnt – sexuell stark und in aggressiver Weise aufgedrängt (beispielhaft pag. 38, Z. 157 f.), sie habe wohl eine Überdosis MDMA und THC- Brownies gehabt bzw. sei unter vielen Drogen gestanden (pag. 37, Z. 93 f., pag. 51, Z. 293), sei sehr betrunken gewesen (pag. 37, Z. 105) und es sei nicht das ers- te Mal, dass sie Personen belüge oder andere mit solchen «Sachen» beschuldige (pag. 40, Z. 255 ff.). Demgegenüber war der Beschuldigte stets darum bemüht, sich selber in ein gutes Licht zu rücken. So gab er etwa zu Protokoll, wie er sich um seine Freunde gesorgt respektive sich für sie verantwortlich gefühlt habe (pag. 36, Z. 44 ff.) und er selber nur wenig getrunken und keine (harten) Drogen konsumiert habe, da er dies in seinem Alter nicht mehr nötig habe (pag. 36, Z. 44 f. und Z. 75). Seine Aussage, wonach er an der Party zu seinen Freunden habe schauen müs- sen, erscheint nicht zuletzt mit Blick auf seine späteren Ausführungen fraglich, wo- nach keine der anwesenden Personen ihn gekannt hätten oder seine Freunde ge- wesen seien (pag. 52, Z. 333 f.). Er führte weiter aus, er habe die Privatklägerin hinsichtlich ihres Drogenkonsums stoppen wollen (pag. 39, Z. 205 f.), er sei nicht auf sie eingegangen (pag. 51, Z. 292 f.) und er habe ein erfülltes Sexleben bzw. habe das ihm vorgeworfene Verhalten nicht nötig (pag. 53, Z. 373 ff.). 19 Insgesamt wirken die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft, er hat sich in zahlreiche Widersprüche verstrickt, die Privatklägerin laufend schlecht gemacht, lebensfremde Abläufe geschildert und verschiedene Versionen des selben Ge- schehens abgeliefert. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann demnach nicht abgestellt werden, sofern sie nicht ohnehin unbestritten sind. 11.3.3 Zu den Aussagen der übrigen Personen Vorab ist festzuhalten, dass O.________, P.________, Q.________ und R.________ nie parteiöffentlich befragt wurden. Sie konnten zum eigentlichen Tat- geschehen aber ohnehin keine Angaben machen, weshalb ihren Aussagen keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Der guten Ordnung halber folgen den- noch einige kurze Anmerkungen. O.________ wurde am 11. November 17 durch die Polizei befragt (pag. 57 f). Er gab an, den Eindruck gehabt zu haben, der Beschuldigte sei auf Drogen, dies we- gen seines aggressiven Verhaltens. Der Beschuldigte sei passiv aggressiv mit ei- ner sexuellen Lust gewesen. Zum Kerngeschehen konnte O.________ keine An- gaben machen. Er habe am besagten Morgen von den übrigen Anwesenden erfah- ren, was passiert sei. Bei der Party habe er gesehen, wie der Beschuldigte einen Joint geraucht und Alkohol getrunken habe, was von diesem nicht bestritten wird. Gleichentags wurde auch P.________ polizeilich befragt (pag. 59 f). Dabei führte sie aus, der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten an besagtem Abend ab und an zusammen gesprochen. Sie glaube aber nicht, dass die Privatklägerin mehr mit ihm als mit anderen Personen gesprochen habe. Sie hätten aber definitiv nichts miteinander gehabt. Sie habe nachträglich erfahren, was passiert sei. Ob ausser Alkohol auf der Party sonst noch etwas konsumiert worden sei, wisse sie nicht. Auch P.________ vermochte nach dem Gesagten keine Aussagen zum Tather- gang zu machen. Q.________ gab am 11. November 17 zu Protokoll (pag. 61 f.), dass der Beschul- digte ziemlich rasch negativ aufgefallen, laut gewesen sei und sich abwertend über die europäische Kultur geäussert habe. In der Nacht sei er ins Zimmer geplatzt und habe eine Schlafgelegenheit gesucht. Am Morgen seien er selber und seine Freundin informiert worden, dass die Polizei unterwegs sei, da der Beschuldigte die Privatklägerin wohl vergewaltigt habe. Auch diese Aussagen helfen zur Klärung des Kerngeschehens nicht weiter. Auch N.________ und J.________ konnten sich zum eigentlichen Kerngeschehen nicht äussern. Ihre Aussagen sind für die vorliegende Beurteilung zwar nicht aus- schlaggebend, dennoch ergeben sich daraus gewisse Hinweise, welche die Um- stände an besagtem Abend bzw. am nächsten Morgen etwas verdeutlichen. N.________ wurde insgesamt zwei Mal befragt, wobei die erste Befragung nicht parteiöffentlich erfolgte. Er wurde im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung als Zeuge vorgeladen und ergänzend befragt. Dabei erhielt auch die Verteidi- gung Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen, womit dem Konfrontations- und Fragerecht des Beschuldigten Genüge getan ist. Es handelt sich bei ihm um einen Kollegen der Privatklägerin. Für eine Absprache bestehen nach Auffassung der Kammer allerdings keine Anhaltspunkte, zumal N.________ noch vor der Pri- 20 vatklägerin einvernommen wurde und das eigentliche Kerngeschehen bis auf den Zeitpunkt, indem er das Zimmer betreten hat, auch nicht selber beobachten konnte bzw. zum Betreten des Zimmers ohnehin von der Privatklägerin abweichende An- gaben machte. N.________ gab an, dass ein Typ namens «A.________» eine kur- ze Zeit neben ihm auf dem Gästesofa gelegen habe. Ca. um 10:00 Uhr sei er auf- gewacht und habe bei der Privatklägerin an die Zimmertüre geklopft und gefragt, ob sie auch aufstehe. Weinerlich habe sie durch die Türe verneint, ebenso habe sie seine Frage verneint, ob alles in Ordnung sei. Als er die Tür geöffnet habe, habe er den Beschuldigten neben der Privatklägerin liegen sehen. Diese sei aufgesprungen und habe den Beschuldigten angeschrien, er solle gehen und sie wolle ihn nicht mehr sehen. Daraufhin sei dieser aus dem Zimmer gekommen und habe ihm ge- genüber gesagt «i can’t handle her like that». Er sei sich nicht sicher, aber er glau- be, dass der Beschuldigte etwas auf Englisch gesagt habe wie, er habe schon mal mit ihr Sex gehabt. Die Privatklägerin habe sich ihm dann anvertraut und erzählt, dass der Beschuldigte zu ihr ins Bett gestiegen sei, sie berührt und anal vergewal- tigt habe. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte er seine Aussagen, wonach sich der Beschuldigte in dieser Nacht zunächst zu ihm gelegt (pag. 388, Z. 20) und er am Morgen an der Türe der Privatklägerin gefragt habe, ob sie auch aufstehe und alles in Ordnung sei. Er ergänzte, dass er gefragt habe, ob er ins Zimmer kommen dürfe, wobei wiederum ein «nein» von der Privatklägerin gekommen sei (pag. 388, Z. 28 ff.). Er habe die Türe nur einen Spalt aufgemacht und das Zimmer nicht betreten (pag. 388, Z. 41 f.). Die Privatklägerin sei dann recht laut geworden und der Beschuldigte habe das Zimmer verlassen und gesagt, er habe schon etwas mit der Privatklägerin gehabt (pag. 388, Z. 32 ff.). Annähe- rungsversuche der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten habe er nicht fest- stellen können (pag. 389, Z. 12 f.). Die Aussagen von N.________ helfen zur Klärung des eigentlichen Kerngeschehens nicht weiter. Auch er schilderte jedoch, dass an besagtem Morgen offenbar etwas nicht in Ordnung gewesen und der Be- schuldigte aus dem Zimmer der Privatklägerin gekommen ist. Damit vermögen sie eher die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zu stützen. Dies nicht zu- letzt auch deshalb, weil N.________ keine Annäherungsversuche von der Privat- klägerin gegenüber dem Beschuldigten beobachtet hatte, obwohl sich diese – gemäss Aussagen des Beschuldigten – an diesem Abend «sexuell aggressiv» an ihn herangemacht habe. J.________ wurde am 21. November 2017 in Gegenwart der Rechtsbeiständin der Privatklägerin sowie einer Substitutin der Verteidigung polizeilich befragt. Sie gab zu Protokoll, dass sie vor dieser Party weder die Privatklägerin noch den Beschul- digten gekannt habe. Nach der Party habe sie auf dem Sofa geschlafen, als sie um ca. 06:00 Uhr erwacht sei, weil der Beschuldigte ihr mit seiner Hand über den Po gestreichelt habe. Sie habe sich daraufhin entfernt, worauf er ihr gefolgt sei. Der Beschuldigte habe sie auf Englisch nach einer Zigarette gefragt, was sie mit der Begründung verneint habe, dass er sie «begrabscht» habe. Er habe dann so getan, als wisse er von allem gar nichts mehr, was sie ihm zugetraut habe, da er total ne- ben den Schuhen gewesen sei (pag. 66 f., Z. 47 ff.). Er sei ihr von Anfang an sehr unsympathisch gewesen und sie habe ein suspektes Gefühl gehabt (pag. 67, Z. 75 f.). Sie denke, er habe sexuelle Absichten gehabt (pag. 67, Z. 88 f.). Sie habe ihn 21 Alkohol trinken sehen, aber nicht übermässig viel. Sie gehe davon aus, dass er ge- kifft habe und man habe ihm angesehen, dass er nicht nur Alkohol konsumiert ha- be (pag. 68, Z. 143 ff.). Die Privatklägerin habe von etwas zu viel gehabt, sei sehr betrunken gewesen, habe gekifft und beim Gehen teilweise geschwankt bzw. sei «ziemlich parat» gewesen (pag. 68, Z. 113 ff. und 126 ff.). Ihr sei nicht aufgefallen, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte etwas zusammen gehabt hätten (pag. 69, Z. 167 f.). Zum eigentlichen Kerngeschehen konnte damit auch J.________ keine näheren Angaben machen. Insofern helfen ihre Aussagen nicht weiter. Auch sie bestätigte jedoch, dass sie keine Annäherungsversuche der Privatklägerin ge- genüber dem Beschuldigten beobachten konnte. 11.4 Gesamtwürdigung und erstellter Sachverhalt Alles in allem ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin sehr glaubhaft sind und erlebnisbasiert wirken. Es gibt – entgegen der Auffassung der Verteidi- gung – keine generellen Erkenntnisse darüber, wie ein Opfer sich während einem negativen Ereignis verhält bzw. verhalten sollte (Stichwort: Adrenalinausschüttung vor einem Schockzustand). In den Aussagen der Privatklägerin sind ferner keine Auffälligkeiten auszumachen. Dass sie wenige Details (auf welcher Seite sie gele- gen und wann ihr Freund N.________ das Zimmer betreten habe) nicht im gesam- ten Verfahren gleich schildern konnte bzw. bezüglich letzterem von den Aussagen von N.________ abwich, ist angesichts des Zeitablaufs und der Dynamik entspre- chender Vorfälle ohne Weiteres nachvollziehbar. Diese Abweichungen sprechen ferner gegen eine erfundene bzw. auswendig gelernte Geschichte. Die Privatkläge- rin schilderte das Kerngeschehen gleichbleibend und legte im gesamten Verfahren Wert darauf, den Beschuldigten hinsichtlich der erhobenen Vorwürfe nicht über- mässig zu belasten. Sie war stets um eine präzise Schilderung sowohl des Rah- men- als auch des Kerngeschehens bemüht und korrigierte etwa von sich aus, dass es im Rahmen der analen Penetration weniger Stösse gewesen seien. Sie schilderte nicht nur die eigentlichen Geschehnisse des besagten Morgens, sondern auch ihre psychischen Nachwirkungen lebensnah. Auch stimmen die Aussagen der Privatklägerin insofern mit den objektiven Beweismitteln überein, als diese einen körperlichen Kontakt zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten sowie den Nachweis gewisser konsumierter Substanzen belegen und keine einschlägigen Nachrichten und/oder Bilder auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten aufgefunden werden konnten. Dass genital sowie auch anal keine Verletzungen bei der Privat- klägerin festgestellt werden konnten, spricht nicht gegen ihre Schilderungen des Vorfalls, zumal auch eine gegen den Willen stattgefundene Penetration nicht zwin- gend Verletzungen hinterlassen muss (pag. 82) und die Privatklägerin ohnehin schilderte, wie sie währenddessen in einer Art Schockstarre gewesen sei. Daran vermag – nicht zuletzt mit Blick auf die Feststellung des IRM, wonach im Zeitpunkt der Blutentnahme kein Ethanol im Blut der Privatklägerin nachgewiesen werden konnte (pag. 82) – auch die Aussage von J.________ nichts zu ändern, wonach die Privatklägerin am besagten Abend bzw. in der besagten Nacht nicht mehr in gutem Zustand, sondern «ziemlich parat» gewesen sei. Zum eigentlichen Kerngeschehen konnten die übrigen Personen keine Angaben machen. 22 Die Aussagen des Beschuldigten fielen demgegenüber vage, widersprüchlich und teilweise nicht nachvollziehbar bzw. lebensfremd aus. Er machte unterschiedliche Angaben zum eigentlichen Kerngeschehen und war im gesamten Verfahren darum bemüht, die Privatklägerin schlecht zu machen, die von ihr geschilderten Vorfälle ins Gegenteilige umzudrehen und sich selber in ein gutes Licht zu rücken. Zusam- menfassend vermögen seine Aussagen nicht zu überzeugen. Auch die Kammer geht nach dem Gesagten davon aus, dass die Privatklägerin anlässlich der Ge- schehnisse an besagtem Morgen ihre Ablehnung ohne Weiteres deutlich machte, bevor sie in eine Art «Schockstarre» verfiel. Aus der Würdigung der vorliegenden Beweismittel ergibt sich damit ein stimmiges Gesamtbild, wonach die von der Pri- vatklägerin geschilderten Berührungen und Penetrationen durch den Beschuldigten stattgefunden haben und sich dieser währenddessen bewusst über ihren Willen hinwegsetzte. Es bestehen damit keine unüberwindlichen Zweifel an den tatsächli- chen Voraussetzungen der angeklagten Tat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung der vorliegenden Beweismittel ein Ge- samtbild, das dem angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.der Anklageschrift ent- spricht: Die Privatklägerin legte sich nach der Party an ihrem Domizil nackt in ihrem eige- nen Bett schlafen. Am Morgen legte sich der Beschuldigte, nur mit seiner Unterho- se bekleidet, neben die Privatklägerin. Er zog sich in der Folge seine Unterhose aus, umfasste die Privatklägerin mit einem Arm und berührte sie an deren Brüsten. Obwohl die Privatklägerin erklärte, dies nicht zu wollen, berührte er sie weiter an den Brüsten. Daraufhin berührte er ihre Vagina und führte einen Finger ein, obwohl die Privatklägerin den Beschuldigten mehrfach aufforderte, die Handlungen zu be- enden («nein» bzw. «no», «stop-it»). Die Privatklägerin befand sich daraufhin in ei- ner Art Schockstarre, setzte sich körperlich nicht zur Wehr und äusserte sich auch verbal nicht weiter. Der Beschuldigte begann – nach wie vor hinter der Privatkläge- rin liegend und sie umfassend – seinen Penis an ihr zu reiben, worauf er einmal anal in die Privatklägerin eindrang und ein bis zweimal zustiess. Daraufhin vermochte sich die Privatklägerin aus ihrer Schockstarre und vom Beschuldigten zu lösen, sprang auf und forderte ihn auf, ihr Zimmer zu verlassen, was der Beschuldigte auch tat, ohne zuvor zu einem Samenerguss gekommen zu sein. III. Rechtliche Würdigung 12. Theoretische Ausführungen zur sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB) Betreffend die allgemeinen rechtlichen Ausführungen kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 14 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 436 ff.). Zur besseren Übersicht und der Vollständigkeit halber werden die relevanten theoretischen Grundlagen vorliegend nochmals wiedergegeben und ergänzt: Gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB wird bestraft, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich in- dem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum 23 Widerstand unfähig macht. Unter sexueller Handlung ist zunächst jede körperliche Betätigung zu verstehen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild vom Stand- punkt eines objektiven Betrachters aus betrachtet eindeutig sexualbezogen ist. Die Handlung muss sich daher jedenfalls auf geschlechtsspezifische oder mindestens erogene Körperteile beziehen. Erfasst werden u.a. orale und anale Penetrationen, Einführung von Gegenständen in Vagina oder Anus, Reiben des Geschlechtsteils des Täters an den Genitalien oder an der (weiblichen) Brust des Opfers, Berühren des nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteils, Berührung der nackten Brust einer Frau (auch unter dem Büstenhalter oder unter den Kleidern), das länge- re oder intensive Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung oder Zungenküsse. Eine Vielzahl von an sich noch nicht erheblichen sexuellen Verhaltensweisen kann in einem Gesamtkontext unter Umständen als sexuelle Handlung qualifiziert werden (MAIER, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019 N 11 zu Art. 187 StGB). Die Tatmotive, das subjektive Empfinden oder die Bedeutung solcher eindeutig sexualbezogener Handlungen für Täter und Opfer sind dabei belanglos (WEDER, StGB/JStG Kommentar, 20. Aufl. 2018, N 5 f. zu Art. 187 StGB mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, N 5 zu Art. 189 StGB). Nötigen kann der Täter durch Gewalt, Drohung oder psychischen Druck. Gewalt liegt dann vor, wenn auf das Opfer mit chemisch oder physikalisch fassbaren Mitteln eingewirkt oder physisch in seine Rechtssphäre eingegriffen wird. Dabei schaltet der Täter entweder den Widerstand des Opfers aus oder verhindert eine allfällige Gegenwehr, bevor das Opfer reagieren kann. Eine gewisse Einwir- kung auf den Körper ist erforderlich, wobei die notwendige Intensität nach relativen Kriterien zu bestimmen ist. Keine Rolle spielt es, ob das Opfer Widerstand leistet und dieser allenfalls gebrochen wird. Bereits ein Niederdrücken oder mit überlege- ner Körperkraft festhalten kann unter Umständen als Gewalt definiert werden. Es genügt aber grundsätzlich diejenige Gewalt, die nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen (MAIER, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 189 StGB). Bei der Beurteilung des Ausmasses der Gewaltanwendung sind auch Opfergesichtspunkte mit zu berücksichtigen. Die von der Rechtsprechung geforderte Widersetzlichkeit des Op- fers ist nichts Anderes als eine tatkräftig und manifestierte Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, die sexuelle Handlung nicht zu wollen, wobei der entgegengesetzte Wille durch das Opfer unzweideutig manifestiert werden muss (MAIER, a.a.O., N 23 zu Art. 189 StGB, vgl. auch Urteil des BGer 6B_304/2012 vom 8. November 2012 E. 2.1 f.). Das Opfer muss die Tat dulden (TRECHSEL/BERTOSSA, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 10 zu Art. 189). Zwischen der Nötigungshandlung und dem Dulden der sexuellen Handlung muss Kausalität bestehen; der Täter muss gerade durch die Nötigungshandlung die Duldung der sexuellen Handlung erzwungen haben, ansonsten kommt nur Ver- such in Betracht (TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., N 11 zu Art. 189). Subjektiv verlangt der Tatbestand Vorsatz, bezüglich des Erkennens eines «Neins» des Opfers mindestens Eventualvorsatz. Der Täter muss um die Bedeutung des auf- und abgenötigten Verhaltens wissen. Dazu gehört auch, dass er zumindest in Kauf nimmt, sich über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegzusetzen (MAIER, a.a.O., N. 54 zu Art. 189 StGB). 24 13. Vorbemerkungen Vorweg ist bezüglich der rechtlichen Würdigung darauf hinzuweisen, dass die An- klageschrift dem Beschuldigten für den Vorfall vom 11. November 2017 sexuelle Nötigung und mehrfache sexuelle Belästigung zur Last legt (pag. 335 f.), ohne al- lerdings zu präzisieren, welche Handlungen welchen Tatbestand erfüllen sollen. Die Vorinstanz hat sich hierzu nicht geäussert und es erfolgte lediglich ein Schuld- spruch wegen sexueller Nötigung als Ganzes. Nach Ansicht der Kammer ist es aufgrund des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs vertretbar, den gesamten Vorfall als ein einheitliches Ereignis anzusehen, wobei einer abweichenden Be- trachtungsweise ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegenstehen würde. Der Umstand, dass der Beschuldigte im Rahmen des Vorfalls vom 11. November 2017 verschiedene Handlungen begangen hat, wird in der nachfolgenden Strafzumes- sung zu berücksichtigen sein. Damit hat für die (ebenfalls) angeklagte mehrfache sexuelle Belästigung kein Freispruch zu ergehen. 14. Subsumtion Das Beweisergebnis hat im vorliegenden Fall ergeben, dass sich der Beschuldigte am Morgen des 11. Novembers 2017 hinter die nackte Privatklägerin ins Bett ge- legt hat, sie mit einem Arm umfasste und an den Brüsten und ihrer Vagina berühr- te, anschliessend einen Finger in ihre Vagina einführte und in der Folge seinen Pe- nis an ihr rieb und – nach wie vor hinter der Privatklägerin liegend und sie umfas- send – seinen Penis anal einführte und ein bis zwei Mal zustiess. Die vom Be- schuldigten an der Privatklägerin vorgenommenen Handlungen stellen zweifellos sexuelle Handlungen im Sinne des Gesetzes dar. Obwohl sich die Privatklägerin körperlich nicht zur Wehr gesetzt hat, brachte sie ih- ren Willen dennoch klar und unzweideutig verbal zum Ausdruck und sagte dem Beschuldigten bereits nach den ersten Berührungen, er solle aufhören. Sie sagte mehrere Male «nein» bzw. «no» oder «stop it». Trotz den bestimmten Aufforderun- gen, entsprechende Handlungen zu unterlassen, setzte sich der Beschuldigte über den für ihn erkennbaren verbalen Widerstand der Privatklägerin hinweg, in dem er einen Finger in ihre Vagina einführte, bevor er dann – die Privatklägerin weiterhin umfassend – seinen Penis an ihr gerieben und anal in sie eingedrungen ist. Dass die Privatklägerin in eine Art Schockzustand verfiel und sich für einen kurzen Mo- ment auch verbal nicht mehr widersetzte, ist angesichts der für sie schwierigen Si- tuation nachvollziehbar. So befand sich die Privatklägerin alleine und nackt zuhau- se in ihrem Bett, in einer vermeintlich sicheren Umgebung. Dem dominant auftre- tenden Beschuldigten war sie zweifelsohne körperlich unterlegen und dieser setzte sich auch über den von ihr geäusserten Willen ohne Weiteres hinweg bzw. intensi- vierte seine sexuellen Handlungen weiter (vom vergleichsweise harmlosen Berühren der Brüste bis hin zur analen Penetration). Für die Erfüllung des Tatbe- stands von Art. 189 Abs. 1 aStGB ist eben gerade nicht erforderlich, dass sich das Opfer andauernd wehrt oder widerstandsunfähig wird. Das Erstere ist dem Opfer nicht zuzumuten und Letzteres stimmt oft nicht mit den Tatabläufen überein. Viele Opfer geben nach dem ersten Angriff des Täters den Widerstand auf, sammeln dann aber wieder ihre Kräfte und versuchen anschliessend erneut, sich zur Wehr 25 zu setzen (MAIER, a.a.O. N. 22 zu Art. 189, vgl. auch Urteil des BGer 6B_304/2012 vom 8. November 2012 E. 2.1 f.). So war es denn auch bei der Privatklägerin, wel- che ihre Blockade bzw. den Schockzustand schliesslich überwinden, aufspringen und sich so vom Beschuldigten lösen konnte. Die Straf- und Zivilklägerin hat sich anlässlich der Übergriffe soweit gewehrt, als es ihr unter den gegebenen Umstän- den und in Anbetracht ihrer persönlichen Verhältnisse möglich und zumutbar war, um sich den nötigenden Einwirkungen des Beschuldigten zu entziehen. Auch die Kammer geht nach dem Gesagten davon aus, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten auf die Willensbildung der Privatklägerin eingewirkt hat. Die hier- für erforderliche – vor dem geschilderten Hintergrund erklärbar – vergleichsweise geringe, aber immerhin bestimmte Vorgehensweise des Beschuldigten, stellt eine gewaltsame Nötigung dar. Durch das entsprechende Verhalten des Beschuldigten war es ihm überhaupt erst möglich, die sexuellen Handlungen gegen den vorab unzweideutig geäusserten Willen der Privatklägerin zu vollziehen. Der Beschuldigte musste den verbalen Widerstand der Privatklägerin auch sprachlich verstehen, zumal sich diese sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache entsprechend äusserte. Daran ändert – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – nichts, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin zu einem früheren Zeitpunkt schon einmal Geschlechtsverkehr hatte. Aufgrund der mehrfachen verbalen Äusserungen der Privatklägerin («nein» bzw. «no» oder «stop it») musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass er gegen den Willen der Privatklägerin handelte. Er wollte den sexuellen Kontakt mit ihr und setz- te sich dabei über ihren unzweideutig geäusserten Willen hinweg. Der Beschuldigte handelte damit direktvorsätzlich. Damit ist der Tatbestand der sexuellen Nötigung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Es sind weder Rechtfer- tigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich oder dargetan. Bezüglich des angeblichen Rauschzustandes des Beschuldigten wird auf Ziff. 17.2 hiernach verwiesen. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der sexuellen Nötigung zum Nach- teil der Privatklägerin schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 15. Allgemeines Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum anwendbaren Recht, zur Straf- zumessung und zum massgebenden Strafrahmen sind zutreffend. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 439 f.). 16. Vorbemerkungen Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz durch Erwerb, Besitz und Konsum von Marihuana und die diesbezüg- lich ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 100.00 (Ziff. I.2. des erstinstanz- lichen Dispositivs) sind in Rechtskraft erwachsen und somit nicht mehr Gegenstand 26 dieses Verfahrens. Im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung ist damit ledig- lich die sexuelle Nötigung zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat den Beschuldig- ten hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, den Vollzug der Frei- heitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbotes kann die Kammer das Urteil auch hin- sichtlich der im Rahmen der Strafzumessung auszufällenden Sanktion nur bestäti- gen oder zugunsten des Beschuldigten abändern. 17. Tatkomponenten 17.1 Objektive Tatschwere Schwere der Verletzung respektive Gefährdung des betroffenen Rechtsguts: Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist unter diesem Titel der Erfolgsun- wert der Tat zu beurteilen. Das vorliegend betroffene Rechtsgut ist die sexuelle In- tegrität der Privatklägerin. Wie das Beweisergebnis zeigt, nahm der Beschuldigte an der Privatklägerin sexuelle Handlungen vor (Berühren der Brüste und der Vagi- na, Einführen eines Fingers in die Vagina, Reiben des Penis am Po und anale Pe- netration mit dem Penis). Die Ausführungen der Vorinstanz können grundsätzlich bestätigt werden; Der Beschuldigte hat die sexuelle Integrität der Privatklägerin durch das anale Eindringen mit dem Penis in relativ schwerer Weise verletzt. Ana- les Eindringen gehört grundsätzlich zu den schwereren Fällen der Rechtsgutverlet- zung, zumal damit auch weitere gesundheitliche Folgen einhergehen können. An- zumerken gilt es, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Urteilsbegründung nur von der analen Penetration spricht und die übrigen Handlungen des Beschuldigten bei der Schwere der Verletzung nicht mehr erwähnt, obwohl gerade auch das Eindrin- gen mit einem Finger in die Vagina einen erheblichen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Frau bedeutet. Gesamthaft ist relativierend zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte «nur» einmal eingedrungen ist und etwa ein bis zwei Mal zugestossen hat, ohne zu ejakulieren und der ganze Vorfall nach einigen Minu- ten vorbei gewesen ist. Der Vorfall dauerte in zeitlicher Hinsicht zwar nicht lange, dennoch zeugte er von einer gewissen Hartnäckigkeit des Beschuldigten, fanden doch mehrere sexuelle Handlungen in nur kurzer Zeit statt. Die Vorinstanz hat die Schwere der Verletzung des Rechtsguts sodann als mittelschwer beurteilt. Sicher- lich ist der ganze Vorfall nicht zu bagatellisieren – im Gegenteil. Bei der Privatklä- gerin hat der Vorfall nebst körperlichen Schmerzen auch zu psychischen Proble- men geführt, welche bis heute andauern. Die Qualifikation mittelschwer bedeutet allerdings, dass dafür eine Strafe im Bereich von drei bis sechs Jahren auszuspre- chen wäre. Die Kammer geht nach dem Gesagten von einem leichten Verschulden aus. Verwerflichkeit des Handelns: Zu beurteilen ist unter diesem Titel der Handlungsunwert der Tat. Wie die Vorin- stanz zu Recht festgehalten hat, musste der Beschuldigte keine besonders hohe kriminelle Energie an den Tag legen. Die Übergriffe erfolgten – soweit ersichtlich – spontan und ohne vorgängige Planung. Der Beschuldigte hat allerdings nicht nur das Vertrauen der Privatklägerin ausgenutzt, er hat sie auch in einem sehr verletz- lichen Moment mehr oder weniger überrumpelt und er hat sie in ihrem Bett bzw. ih- 27 rem Zimmer, einem Ort, an dem man sich geborgen und sicher fühlen darf, sexuell genötigt. Dem vorliegenden Bericht der Psychotherapie vom 7. Juni 2018 (pag. 222 f.). kann denn auch entnommen werden, dass die Privatklägerin durch die Möbel ihres Zimmers getriggert wurde und sie etwa neue Bettwäsche etc. kaufen musste, was ein klares Zeichen dafür ist, dass das Vorgehen des Beschuldigten ihr ge- genüber in dieser Umgebung perfid war. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten noch von ei- nem leichten Tatverschulden auszugehen. 17.2 Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe: Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Ihm ging es um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, was als rein egoistischer Beweggrund zu betrachten ist. Dies wirkt sich indes neutral aus, da diese Umstände deliktsimmanent sind. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts: Hätte der Beschuldigte tatsächlich nur eine Schlafgelegenheit gesucht, hätte er sich auch an den Rand des Bettes der Privatklägerin legen können. Der Beschul- digte hätte damit die Rechtsgutverletzung ohne Weiteres vermeiden und sich dem ihm bekannten Willen der Privatklägerin fügen können. Auch unter Berücksichti- gung der subjektiven Komponenten ist noch von einem leichten Verschulden aus- zugehen. Die Kammer kann sich schliesslich auch den Ausführungen der Vorinstanz ansch- liessen, wonach beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist (S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 441 f.). Zwar hat der Beschuldigte unbestrittenermassen und auch gemäss ei- genen Angaben in der Nacht vor der Tat Alkohol getrunken. Bis zum eigentlichen Tatzeitpunkt sind allerdings noch einige Stunden vergangen, in denen der Be- schuldigte geschlafen hat und der Alkohol entsprechend abgebaut werden konnte. Die im Gutachten des IRM festgestellte und auf den Tatzeitpunkt zurückgerechnete Blutalkoholkonzentration von minimal 2.22 Promille und maximal 3.47 Promille (pag. 98) ist insofern zu relativieren, als der Beschuldigte – gemäss eigenen Anga- ben – auf dem Nachhauseweg, d.h. zwischen dem Tatzeitpunkt und der Blutent- nahme, noch eine halbe Flasche Rum getrunken hat (pag. 47, Z. 126). Gestützt auf die am 11. November 2017 um 16.25 Uhr vorgenommenen Blutentnahme und der auf diesen Zeitpunkt festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1.88 Promille (vgl. pag. 93) sowie unter Berücksichtigung des besagten Nachtrunks, ist von einem im Tatzeitpunkt deutlich unter 2 Promille liegenden Wert auszugehen. Der Vollstän- digkeit halber ist anzumerken, dass sich auch aus dem sonstigen Benehmen des Beschuldigten nicht schliessen lässt, er sei am besagten Morgen bzw. im Tatzeit- punkt sehr stark alkoholisiert gewesen. 17.3 Fazit Tatverschulden Es ist ohne Weiteres vertretbar, sich nebenbei (auch) am abstrakten Strafrahmen der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB zu orientieren, zumal ein vagi- nales Eindringen mit einem Finger und eine anale Penetration mit dem Penis 28 durchaus mit Handlungen vergleichbar sind, die unter Art. 190 Abs. 1aStGB sub- sumiert werden. Das gesamte Tatverschulden des Beschuldigten ist nach Ansicht der Kammer noch als leicht einzustufen. Aufgrund dieser Überlegungen und den obenstehend ausgeführten Gründen erachtet die Kammer im vorliegenden Fall ei- ne Strafe im Bereich von 24 Monaten als dem Tatverschulden angemessen (vgl. aber Ziff. 17.5 hiernach). 17.4 Täterkomponenten Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist der Beschuldigte im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet. Dies wirkt sich allerdings neutral aus. Auch die per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind als neutral zu werten. Der Beschul- digte stammt aus den S.________, ist im Dezember 2014 in die Schweiz eingereist und seit dem 6. Februar 2015 mit einer Schweizerin verheiratet. Gemäss eigenen Angaben studiert er T.________ in einem Masterprogramm an der Universität H.________ und ist zurzeit wirtschaftlich von seiner Ehefrau abhängig. Der Be- schuldigte befindet sich damit in grundsätzlich geordneten privaten Verhältnissen. Er hat sich nach der Tat nichts mehr zu Schulden kommen lassen und hat sich im Strafverfahren korrekt und anständig verhalten, was jedoch erwartet werden darf. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe hat er das gesamte Verfahren hindurch grundsätzlich abgestritten. Dies ist sein Recht. Strafmindernde Reue und Einsicht sind somit allerdings nicht vorhanden. Aussergewöhnliche Umstände, welche schliesslich auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteile des BGer 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4.; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Ins- gesamt sind die Täterkomponenten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als neutral zu werten. 17.5 Gesamtfazit Nach dem Gesagten würde die Kammer eine Strafe im Bereich 24 Monaten als angemessen erachten. Da das Urteil aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden darf, ist die Kammer an die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafhöhe von 18 Monaten gebunden. 18. Strafart, Vollzug und Anrechnung der ausgestandenen Haft Aufgrund der Höhe der ausgefällten Strafe (18 Monate) ist vorliegend einzig eine Freiheitsstrafe zulässig (Art. 34 Abs. 1 aStGB e contrario). Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teil- weise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose ab- gewichen werden darf (Urteil des BGer 6B_254/2018 vom 6. September 2018 E. 1., BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). 29 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sind vorliegend keine Umstände er- sichtlich, welche der Gewährung des bedingten Vollzugs entgegenstehen würden. Die Freiheitsstrafe von 18 Monaten wird somit aufgeschoben, unter Ansetzung ei- ner Probezeit von zwei Jahren. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass oberinstanzlich ohnehin das Verbot der reformatio in peius zu beachten wäre. In Anwendung von Art. 51 aStGB ist die vom Beschuldigten ausgestandene Haft (vorläufige Festnahme) im Umfang von einem Tag an die ausgesprochene Frei- heitsstrafe anzurechnen. V. Landesverweisung 19. Zur Anordnung der Landesverweisung / Ausschreibung im SIS 19.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt hierzu folgendes fest (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 444): Die sexuelle Nötigung ist gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB eine Katalogtat, womit eine obligatorische Landesverweisung zu erfolgen hat. Es sind keine Umstände ersichtlich, wonach ein schwerer persön- licher Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegen würde: Der Beschuldigte ist in den S.________ aufgewachsen, verfügt nach wie vor über die Staatsbürgerschaft der S.________ und befindet sich erst seit wenigen Jahren in der Schweiz. Er ist zwecks Eheschliessung in die Schweiz gekommen und seit dem 6. Februar 2015 verheiratet. Er ist in der Schweiz nicht sonderlich integriert und geht auch keiner geregelten Arbeit nach. Er hat keine Kinder. Der Beschuldigte verfügt über verwandtschaftliche Beziehungen in den S.________, jedoch nicht in der Schweiz. Es sind sodann keine Umstände be- kannt, die eine Wiedereingliederung in den S.________ als nicht möglich erscheinen liessen. Aufgrund des Verschuldens des Beschuldigten ist vorliegend eine Landesverweisung von 5 Jahren verhältnismässig (vgl. zu den Bemessungskriterien BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, 4. Aufl. 2018, Art. 66a N 27 ff.) 19.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte diesbezüglich im Wesentlichen vor, dass der Beschuldig- te seit sechs Jahren mit einer Schweizerin verheiratet und zurzeit an seinem Mas- terabschluss sei und sich mit seiner Ehefrau um deren betagte Grosseltern küm- mere, welche die beiden nicht in die S.________ begleiten oder sie dort besuchen könnten. Die Grosseltern hätten in der Schweiz niemanden mehr, womit eine ana- loge Situation wie bei Kindern vorliege. Wenn kein Härtefall angenommen werde, so stelle sich die Frage einer Ausschreibung im SIS. Die vorliegende Strafandro- hung kenne keine Mindeststrafe im Sinne von Art. 96 SDÜ. Selbst wenn von der konkret ausgefällten Strafe ausgegangen werde, habe eine Verhältnismässig- keitsprüfung zu erfolgen, nach welcher es im Einzelfall geboten sein könne, aus be- ruflichen oder familiären Gründen auf eine Ausschreibung zu verzichten. Letztlich komme es auf die Gefahr für die Öffentlichkeit an, welche mit Blick auf den vorlie- genden Fall als gering einzustufen sei (pag. 592 f.). 30 Die Generalstaatsanwaltschaft erachtete die von der Vorinstanz angeordnete fünf- jährige Landesverweisung als angemessen (pag. 595). Die Privatklägerschaft äus- serte sich nicht zu einer allfälligen Landesverweisung des Beschuldigten. 20. Grundlagen zur Landesverweisung Gemäss dem am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Art. 66a Abs. 1 Bst. h aStGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen sexueller Nötigung verurteilt wur- de, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 aStGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 1.3.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «aus- nahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentli- chen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz aStGB). Diese sog. Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 aStGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönli- chen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisie- rungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rech- nung zu tragen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des BGer 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.1). Art. 66a Abs. 1 aStGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von fünf bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung im Detail auszugestalten ist bzw. an welchen Kriterien sich die Ermessensausübung zu orientieren hat, ist jedoch nicht offen- sichtlich. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 fest, die Rechtsfolge, d.h. die Dauer der Landesverweisung, sei aufgrund des Ver- schuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (E. 1.3.4., vgl. ferner auch ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. A. 2019, N 27 ff. zu Art. 66a StGB). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107). Die Kammer berücksichtigt gemäss eigener Rechtspre- chung bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung ebenfalls das Verhält- nis zur Strafhöhe bzw. zum Verschulden des Beschuldigten sowie die Art des De- likts bzw. das geschützte Rechtsgut und die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das bestehende Rückfallrisiko. Dabei kommt diesen Aspekten unterschiedli- 31 ches Gewicht zu, je nachdem, welche privaten Interessen des Beschuldigten einer Rückkehr in sein Heimatland entgegenstehen (vgl. beispielhaft Urteile des Oberge- richts des Kantons Bern SK 20 41/42 vom 8. Dezember 2020, SK 18 442 vom 25. Juli 2019 E. 19, SK 18 87 vom 23. August 2018 E. V.25.). 21. Beurteilung der Landesverweisung durch die Kammer 21.1 Vorliegen einer Katalogtat Der Beschuldigte ist S.________ Staatsbürger und verfügt gemäss eigenen Anga- ben zurzeit nicht über einen Aufenthaltstitel in der Schweiz (pag. 590, Z. 27 f.). Er ist Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 aStGB und wird gemäss den vorstehen- den Ausführungen u.a. wegen sexueller Nötigung verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. h aStGB), was im Regelfall die obligatori- sche Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 aStGB e contrario). Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien (Ziff. 20. hiervor) zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift. Ausschlaggebend dafür ist, wie bereits erwähnt, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen. 21.2 Persönliche Situation des Beschuldigten / Ausgangslage Gemäss Bericht der Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern vom 20. Juli 2018 (pag. 249 ff.) ist der Beschuldigte, ein S.________ Staatsbürger, in den S.________ geboren und zwecks Vorbereitung der Ehe in die Schweiz gereist. Seit dem 6. Februar 2015 ist er mit einer Schweizerin verheiratet (pag. 250); Kinder hat er keine (pag. 278). Die Muttersprache des Beschuldigten ist T.________. Seine Eltern leben nach wie vor in den S.________ und sind – gemäss den Angaben des Beschuldigten – stark verschuldet (pag. 598). Ein aktuel- ler Leumundsbericht konnte nicht erstellt werden, da der Beschuldigte gemäss Be- richtsrapport vom 31. März 2020 der Kantonspolizei Bern als per 31. Dezember 2019 nach Deutschland ausgereist gilt (pag. 491). Anlässlich der Berufungsver- handlung erklärte der Beschuldigte, dass er in Deutschland über ein Studentenvi- sum verfüge und zurzeit in einem Masterprogramm an der Universität H.________ T.________ studiere bzw. zwischen Bern und H.________ pendle. Ebenfalls habe er bereits einen Master in U.________ und V.________ (pag. 586, Z. 18 ff.). Der Beschuldigte hat eigenen Angaben zufolge zwar einen universitären Abschluss (U.________ und V.________), ist aber nach wie vor erwerbslos und wirtschaftlich von seiner Ehefrau abhängig, welche ein Einkommen von ungefähr CHF 6'000.00 erzielt (pag. 586, Z. 32 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung er- klärte der Beschuldigte, dass eine Anstellung aufgrund der derzeitigen Corona- Situation schwierig sei (pag. 586, Z. 20 f.). Er ergänzte in seinem «letzten Wort» weiter, dass ein «negatives Urteil» das Ende seiner Karriere bedeuten würde, da er so sein derzeitiges Masterstudium nicht abschliessen könne. Seine Ehefrau, mit der er trotz offenem Verhältnis eng verbunden sei, habe in der Schweiz einen sehr guten Job und sie möchten eine Familie gründen. Zudem kümmere er sich mit sei- ner Ehefrau zurzeit um deren Grosseltern in der Schweiz und eine Trennung von 32 diesen stelle eine Katastrophe dar (pag. 597 f.). Der Beschuldigte ist soweit ge- sund, leidet jedoch unter Asthma (pag. 586, Z. 42 f.). Schliesslich ist dem Schreiben der Ehefrau des Beschuldigten, G.________, vom 17. Februar 2021 zusammengefasst zu entnehmen, dass ein Umzug in die S.________ für sie und den Beschuldigten undenkbar sei. Ihre Familie und die ge- meinsamen Freunde seien in der Schweiz; in den S.________ sei kein soziales Umfeld vorhanden, welches ihnen Halt bieten könne. Sie würden sich um ihre Grosseltern kümmern, welche über 80 Jahre alt und auf Unterstützung angewiesen seien. Sie arbeite als Y.________ in einer guten Anstellung, wodurch sie sich und den Beschuldigten finanziell tragen könne. In den S.________ benötige sie eine W.________ und mit dem Lehrdiplom aus der Schweiz finde sie nicht einfach eine Anstellung bzw. verdiene substantiell weniger. Wenn das Visum des Beschuldigten nicht verlängert werde, könne er das Studium nicht abschliessen, was ihre gemein- samen Pläne zerstöre. Bei diesem Szenario sei nicht an die gewünschte Familien- planung zu denken und es wäre eine zu grosse Belastung, wenn der Beschuldigte in den S.________ und sie in der Schweiz leben würde (pag. 600 f.). 21.3 Härtefallprüfung Dauer der Anwesenheit in der Schweiz / Integration / finanzielle Verhältnisse Der Beschuldigte lebt seit knapp sechseinhalb Jahren in der Schweiz, wobei er sich zwecks Studium per 31. Dezember 2019 hier abgemeldet hat und seither zwischen Bern und H.________ pendelt. Er ist – laut eigenen Angaben – im Besitz eines Studentenvisums aus Deutschland; in der Schweiz verfügt er über keinen Aufent- haltstitel mehr. Eine Aufenthaltsdauer von knapp sechseinhalb Jahren erscheint noch nicht als besonders lang. Zu bemerken ist ferner, dass der Beschuldigte die prägenden Jahre seiner Kinder- und Jugendzeit und darüber hinaus auch einen nicht unwesentlichen Teil seines Erwachsenenlebens in den S.________ verbracht hat (pag. 35). Die verhältnismässig kurze Aufenthaltsdauer sowie die Tatsache, dass der Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz schwergewichtig durch seine Ehe abgeleitet ist, immerhin reiste er zur Vorbereitung der Ehe in die Schweiz ein (pag. 250), spricht gegen einen schweren persönlichen Härtefall. Der Beschuldigte spricht gebrochen Deutsch, seine Muttersprache ist T.________. Er ist in der Schweiz beruflich nicht integriert und konnte seit seiner Einreise finan- ziell noch nie auf eigenen Beinen stehen; er ist zurzeit Student in einem Master- programm in H.________ (pag. 602 ff.) und hat – gemäss eigenen Angaben – be- reits zwei Masterabschlüsse, ist allerdings nach wie vor vom Einkommen seiner Ehefrau abhängig (pag. 586, Z. 25). Der Beschuldigte hat ferner Schulden in Höhe von X.________ 80'000.00 (Schulgelder von vier Jahren, pag. 246) und seine ak- tuelle berufliche und finanzielle Zukunft ist nach wie vor unsicher. Der Beschuldigte ist auch sozial in der Schweiz nicht wirklich integriert, gab er doch selber an, hier nur wenige Freunde zu haben (pag. 687, Z. 35 f.). Weiter ist er in der Schweiz zwar nicht vorbestraft, mit der nun beurteilten sexuellen Nötigung hat der Beschuldigte die öffentliche Sicherheit und Ordnung jedoch in schwerwiegender Weise missach- tet. Vor diesem Hintergrund stellt eine Landesverweisung keine besondere Härte dar. 33 Familienverhältnisse / Gesundheitszustand Vorweg ist zunächst auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu verweisen, dessen Schutzbereich dann berührt ist, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Per- son beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zu- mutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (Urteil des BGer 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.2). Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebli- ches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten (Urteile des BGer 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.2 und 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.3). Der Beschuldigte ist seit dem 6. Februar 2015 mit der Schweizerin G.________ verheiratet (pag. 250). Die Ehefrau des Beschuldigten lebt in der Schweiz, der Be- schuldigte pendelt aufgrund seines Studiums zwischen Bern und H.________. Eine Landesverweisung des Beschuldigten würde das Eheleben zweifellos erheblich beeinträchtigen. Dieser Umstand allein begründet indessen noch keinen Härtefall. Eine Kontaktpflege wäre jedenfalls auch bei einem Landesverweis möglich, sei es direkt anlässlich von gemeinsamen Ferien in den S.________, sei es indirekt mit- tels Post, Telefon, SMS, Whatsapp, Videotelefonie oder Sprachnachrichten. Darü- ber hinaus erachtet es die Kammer aufgrund der persönlichen Umstände der Ehe- frau des Beschuldigten (junges Alter, Ausbildung als Y.________, nötige Sprach- kenntnisse) auch als zumutbar, das Eheleben mit dem Beschuldigten in den S.________ weiterzuführen, selbst wenn dies einige zusätzlichen Anstrengungen seitens der Ehefrau des Beschuldigten (W.________, Jobsuche etc.) bedingen würde. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich der Beschuldigte und seine Ehefrau zurzeit um die Grosseltern der Ehefrau kümmern. Eine normale familiäre und emotionale Beziehung reicht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu be- gründen (Urteil des BGer 6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.5). Der gu- ten Ordnung halber ist festzuhalten, dass sich aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK im Regelfall aber ohnehin weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts ableiten lässt (Urteile des BGer 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.3 und 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 5.2). Zur gesundheitlichen Situation des Beschuldigten ist lediglich festzuhalten, dass dieser offenbar an Asthma leidet. Eine fachgerechte Behandlung dieser gesund- heitlichen Einschränkung ist allerdings auch in den S.________ ohne Weiteres ge- währleistet. Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat / Aussichten auf Wiederein- gliederung in der Schweiz und Rückfallgefahr Der Beschuldigte hat – soweit aus den Akten ersichtlich – die ersten 27 Jahre sei- nes Lebens in den S.________ verbracht. Seine Eltern leben nach wie vor dort (pag. 598) und er hat zwei Halbgeschwister (pag. 35). Über den persönlichen Kon- takt des Beschuldigten mit seiner Familie in den S.________ ist nur wenig bekannt. 34 Im Schreiben von G.________ vom 17. Februar 2021 wird hierzu ausgeführt, dass die Eltern des Beschuldigten getrennt seien, der Vater in einem Heim für Menschen mit psychischen Problemen und die Mutter am finanziellen Existenzminimum lebe, der Beschuldigte mit der einen Halbschwester keinen Kontakt habe und die andere grosse finanzielle Schwierigkeiten habe (pag. 600). Diesbezüglich gilt es festzuhal- ten, dass die geltend gemachten finanziellen Probleme einiger Familienmitglieder nichts über das persönliche Verhältnis zu ihnen auszusagen vermag. Selbst wenn die Kontakte des Beschuldigten zu seiner Familie aber mehr oder weniger abge- brochen sein sollten, so spricht dieser dennoch die Landessprache und ist mit der Kultur bestens vertraut. Aufgrund seiner im Herkunftsland erfolgten Sozialisation wäre es für ihn ohne Weiteres möglich, sich dort wieder zu integrieren. In der Schweiz hat der Beschuldigte derzeit keine Arbeit und keinen Aufenthaltsti- tel. Wie sich aus den Akten ergibt, hat er zwar gewisse soziale Kontakte, aber nur wenige Freunde. Er lebt mehrheitlich mit seiner Ehefrau zusammen. Die (rechts- kräftige) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die sexuelle Nötigung sind die bisher einzigen Straftaten, die sich der Beschuldigte in der Schweiz hat zu Schulden kommen lassen. Einer besseren gesellschaftlichen Ein- gliederung in hiesiger Umgebung steht grundsätzlich nichts entgegen, zumal keine Strafverbüssung zur Diskussion steht, welche überhaupt einen Unterbruch der bis- herigen Integration bewirken könnte. Die sexuelle Nötigung zum Nachteil der Pri- vatklägerin – wenngleich natürlich ohne Weiteres erheblich und nicht etwa zu baga- tellisieren – erscheint eher als singuläres Ereignis, welches sich kaum wiederholen dürfte. Abschliessende Würdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Be- troffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine ausser- gewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», vgl. Urteil des BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Wie aufgezeigt, stellt einzig der Umstand, dass der Beschuldigte verheiratet ist und bei einer Landesverweisung das Zusammenleben mit seiner Ehefrau in der Schweiz nicht mehr möglich wäre, eine gewisse Härte dar. Gegen die Annahme ei- nes schweren persönlichen Härtefalls sprechen gleich mehrere Faktoren: die ver- hältnismässig kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz, die fehlende berufliche bzw. wirtschaftliche und gesellschaftliche Integration und die intakten Eingliederungs- chancen im Heimatland. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte ist es dem Beschuldigten zuzumuten, die Schweiz – allenfalls gemeinsam mit seiner Ehefrau – zu verlassen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt damit nicht vor. 21.4 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 aStGB entfällt mangels schweren persönlichen Härtefalls. 35 21.5 Dauer der Landesverweisung Wie hiervor bereits erwähnt, ist die Dauer der Landesverweisung aufgrund des Tatverschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Ur- teil des BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107). Die ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten entspricht einem leichten Verschulden, weshalb eine Landesverweisung für die gesetzlich vorgese- hene Minimaldauer von 5 Jahren angemessen ist. Einer (hier nicht angezeigten) Erhöhung stünde ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegen. 22. Ausschreibung im SIS 22.1 Grundlagen zur Ausschreibung im SIS Drittstaatsangehörige können nur zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung aus- geschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schen- gener Informationssystem (SIS) wird vom urteilenden Gericht angeordnet (Art. 20 Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) ist eine Landesverweisung für sogenannte «Drittausländer» – damit sind Personen gemeint, die keinem Mit- gliedsstaat des Übereinkommens angehören – ohne Weiteres im SIS einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat verfügt (vgl. Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-4656/2012 vom 24. September 2015). In Bezug auf die Frage, wann eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr im Sinne von Art. 96 SDÜ respektive Art. 24 Ziff. 2 Bst. a der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems der zweiten Generation (SIS-II-Verordnung) vorliegt, halten sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das Zürcher Obergericht dafür, dass dem Wortlaut nach grundsätzlich eine abstrakte Mindeststrafe von einem Jahr gefordert wird (vgl. etwa Urteile des BVGer C-7594/2014 vom 12. April 2016 E. 6.3, C-5578/2013 vom 8. Januar 2015 E. 6. 4 und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170246-0 vom 6. Dezember 2017 E. 3). Da das schweizerische Straf- recht jedoch selten eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsieht, ist der Ansicht des Zürcher Obergerichts zuzustimmen, wonach die eigentliche Höhe der Strafe der konkreten Verurteilung viel entscheidender ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170246-0 vom 6. Dezember 2017 E. 3). Darüber hinaus darf die Ausschreibung im SIS nur auf der Grundlage einer indivi- duellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips erge- hen (SCHNEIDER/GFELLER, Landesverweisung und das Schengener Informations- 36 system, in: Sicherheit und Recht 1/2019, S. 9; ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N 96 vor Art. 66a-66d StGB, Urteil des BGer 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2.2). 22.2 Ausschreibung in concreto Der Beschuldigte stammt aus den S.________ und ist damit Drittstaatenangehöri- ger. Vorliegend wird die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Mo- naten bestätigt, womit ein konkretes Strafmass von über 12 Monaten Freiheitsstra- fe vorliegt. Zweifellos ist bei Sexualdelikten, wie dem vorliegenden, in Beachtung des als hochwertig zu qualifizierenden Rechtsguts der sexuellen Integrität regel- mässig die Ausschreibung der ausgesprochenen Landesverweisung im SIS vorzu- nehmen. Selbst wenn vom Beschuldigten keine erhebliche Gefahr für die öffentli- che Sicherheit im Schengenraum ausgeht, so steht einer Ausschreibung im SIS letztlich nur das private Interesse des Beschuldigten an einem Studienabschluss in H.________ entgegen (zu den Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz vgl. die Ausführungen zur Landesverweisung). Der Abschluss bzw. die Weiterführung eines entsprechenden Studiums ist allerdings auch ausserhalb des Schengenraums sowohl denkbar als auch zumutbar. Die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS sind somit erfüllt, eine solche ist anzuordnen. VI. Zivilpunkt 23. Genugtuung 23.1 Allgemeines Für die theoretischen Grundlagen zur Genugtuung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 23 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 445). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Wie im Zivilprozess gilt auch im Adhäsionsprozess die Dispositionsmaxime. Es bleibt der geschädigten Person überlassen, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch geltend machen will. Stellt sie keinen Antrag, ist ihr nichts zuzusprechen. Das Gericht darf ihr nicht mehr und nichts Anderes zusprechen, als sie verlangt hat. Es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden, von Amtes wegen für die Wiedergut- machung des Schadens der geschädigten Person zu sorgen. Die geschädigte Par- tei muss ihre Ansprüche selbst geltend machen und trägt dafür die (objektive und subjektive) Beweislast. Die entsprechenden Begehren sind – wie im Zivilprozess – grundsätzlich so zu formulieren, dass sie im Falle einer Gutheissung zum Urteil erhoben werden kön- nen. Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen sind zu beziffern. Auch Zins und Kosten sowie Entschädigungen müssen nach der Dispositionsmaxime bean- tragt werden, damit sie zugesprochen werden können (DOLGE, Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 123 StPO, vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 114 vom 14. Mai 2019 E. 20.2). Theoretische Ausführungen zum Schadenersatz können an dieser Stelle unterblei- ben, zumal die Privatklägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf die Gel- tendmachung eines solchen verzichtet hat. 37 23.2 Ausgangslage Erstinstanzlich wurde der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 15‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 11. November 2017 zugesprochen (pag. 408). Die Kammer ist auch betreffend den Zivilpunkt an das Verschlechte- rungsverbot gebunden. 23.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung die Abweisung der Zivilklage, äusserte sich diesbezüglich aber nicht weiter (pag. 592, pag. 606). Die Generalstaatsanwaltschaft enthielt sich eines Antrags und entsprechenden Ausführungen. Von Seiten der Privatklägerschaft wurde diesbezüglich ausgeführt, dass sich die Privatklägerin nach wie vor in Therapie befinde und Medikamente einnehme, was ihre intensive Auseinandersetzung mit dem Vorfall zeige. Die ge- sprochene Genugtuung von CHF 15'000.00 sei demnach angemessen (pag. 597). 23.4 Erwägungen der Kammer In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine Genugtuung von CHF 15‘000.00 für die Privatklägerin als angemessen. Es kann hierzu auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 23 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 445 f.). Die Höhe der Genugtuung von CHF 15‘000.00 erscheint nach den konkreten Umständen (insbesondere die bis heute bestehenden gesundheitlichen Folgen der Privatklägerin) sowie mit Blick darauf, dass eine Genugtuung bei Schuldsprüchen wegen Vergewaltigung mehr- heitlich im Bereich von CHF10‘000.00 bis CHF 20‘000.00 angesetzt wird, zwar am oberen Rand, aber gerade noch angemessen (vgl. Urteil des BGer 6S.334/2003 vom 10. Oktober 2003 E. 5.2, HÜTTE, Lässt sich Genugtuung [als Folge von Sexu- aldelikten] berechnen? In: Have 2004, S. 226 ff., HÜTTE/DUKSCH, Die Genugtuung, Eine tabellarische Übersicht über Gerichtsentscheide, Zürich, Basel und Genf, 2005). Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hat es die Privatklägerschaft unter- lassen, für die geltend gemachte Genugtuung einen Verzugszins zu beantragen (pag. 398). Da im Adhäsionsprozess die Dispositionsmaxime gilt, hätte die Vorin- stanz damit keinen Zins zusprechen dürfen (vgl. Ziff. 23 hiervor). Sofern ein ent- sprechender Zins nun oberinstanzlich beantragt wird (pag. 611), ist das Begehren verspätet (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 114 vom 14. Mai 2019 E. 20.2). Der Beschuldigte hat der Privatklägerin damit eine Genugtuung in Höhe von CHF 15‘000.00 zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Privatklägerin die Geltendmachung von Schadenersatz zu einem späteren Zeitpunkt ausdrücklich vorbehält. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. 38 24. Parteientschädigung Die Vorinstanz hat für die Aufwendungen der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung gemäss eingereichter Honorarnote von Rechtsan- wältin D.________ gesprochen (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 446). Das amtliche Honorar für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin durch Rechtsanwältin D.________ wurde indes lediglich für den Fall der Nichter- hältlichkeit beim Beschuldigten festgelegt (S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 447). Die Kammer hat diesbezüglich eine andere Praxis. Es wird jeweils das amtliche und das volle Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin festgelegt, unter einer allfälligen Rück- und Nachzahlungspflicht der beschuldigten Person. Hierfür wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen (Ziff. 26). VII. Kosten und Entschädigungen 25. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Davon ausgehend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 18'189.60 (Gebühren von CHF 9'700.00 und Auslagen von CHF 8'489.60) dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen. Die oberinstanzlichen Verfah- renskosten, insgesamt bestimmt auf einen Pauschalbetrag von CHF 3'500.00, ge- hen deshalb zu seinen Lasten. 26. Entschädigungen 26.1 Allgemeines Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwalts- tarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Vertei- digung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Hono- rar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Ent- schädigung des amtlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft richtet sich sinn- gemäss nach Art. 135 StPO (Art. 138 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 426 Abs. 4 StPO). 39 26.2 Amtliche Entschädigung der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ macht mit Honorarnote vom 12. Februar 2019 (pag. 402 f.) ein Honorar für das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt CHF 6'471.00 zzgl. Auslagen von CHF 228.90 und MwSt. geltend. Die in der Honorarnote aus- gewiesenen Aufwände und Auslagen erscheinen in Anbetracht der Umstände an- gemessen. Ein volles Honorar bzw. erhöhter Stundenansatz ist der besagten Ho- norarnote allerdings nicht zu entnehmen, weshalb auf die Festlegung eines vollen Honorars verzichtet wird. Die amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Ver- fahren wird nach dem Gesagten auf insgesamt CHF 7'219.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ mit Honorar- note vom 22. Februar 2021 ein volles Honorar in Höhe von CHF 6'644.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) bzw. einen Aufwand von 24.57 Stunden geltend (pag 607 f.). Der angegebene Aufwand scheint der Kammer grundsätzlich angemessen, wobei zufolge kürzerer Dauer der Berufungsverhandlung und Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung eine Kürzung um 1.5 Stunden angezeigt ist. Die Kammer setzt die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren demnach auf CHF 5'025.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) fest. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Ver- fahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12'244.80 (CHF 7'219.75 + 5'025.05) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im oberinstanzlichen Verfah- ren, ausmachend insgesamt CHF 1'226.50, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 26.3 Amtliche Entschädigung der Privatklägerschaft Rechtsanwältin D.________ macht für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 11. Februar 2019 einen Aufwand von 32.75 Stunden (zzgl. Auslagen von CHF 228.10 und MwSt.) geltend. Dies scheint der Kammer angemessen, weshalb Rechtsanwältin D.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädigung in Höhe von CHF 7'300.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet wird. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7‘300.00 und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘763.60, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftli- che Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwältin D.________ mit Hono- rarnote vom 27. Januar 2021 einen Aufwand von insgesamt 23.5 Stunden zzgl. Auslagen/Reisezuschlag von CHF 344.90 und MwSt. geltend (pag. 612 f.). Der an- gegebene Aufwand scheint der Kammer grundsätzlich angemessen, wobei zufolge kürzerer Dauer der Berufungsverhandlung und Verzicht auf eine mündliche Urteils- eröffnung eine Kürzung um 3 Stunden und CHF 117.95 (Reisespesen von CHF 42.90 sowie Reisezuschlag von CHF 75.00) zu erfolgen hat (vgl. auch Kreis- 40 schreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 25. November 2016, Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht). Die Kam- mer setzt die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren demnach auf CHF 4'660.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) fest. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'660.20 und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'103.90, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftli- che Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Verfügungen 27. Für die weiteren Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv und Ziff. 22. hiervor verwiesen. 41 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 12. Februar 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ schuldig erklärt wurde der Übertretung gegen das Betäubungsmit- telgesetz, durch Erwerb, Besitz und Konsum von Marihuana in der Zeit vom 10. No- vember 2017 bis 11. November 2017 in E.________, F.________; 2. A.________ in Anwendung von Art. 106 StGB sowie Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung: 1 Tag) verurteilt wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: der sexuellen Nötigung, begangen am 11. November 2017 zwischen ca. 08:00 Uhr und 10:30 Uhr in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ und in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 51, 66a Abs. 1 Bst. h, Art. 189 Abs. 1 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die Polizeihaft von einem Tag (11. November 2017) wird an die Freiheitsstrafe ange- rechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen, insgesamt bestimmt auf CHF 18‘189.60. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 3‘500.00. 42 III. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 15‘000.00 Genugtuung an die Privatklägerin C.________. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Privatklägerin C.________ die Geltendmachung von Schadenersatz gegenüber dem Beschuldigten A.________ zu einem späteren Zeit- punkt ausdrücklich vorbehält. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. IV. 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 StundenSatz amtliche Entschädigung 6.625 200.00 CHF 1’325.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1’325.00 CHF 106.00 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’431.00 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 25.73 200.00 CHF 5’146.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 228.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’374.90 CHF 413.85 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’788.75 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'219.75. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7‘219.75 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 43 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 22.58 200.00 CHF 4’516.00 amtliche Entschädigung MLaw 0.49 100.00 CHF 49.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 100.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’665.80 CHF 359.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’025.05 volles Honorar 22.58 250.00 CHF 5’645.00 amtliche Entschädigung MLaw 0.49 120.00 CHF 58.80 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 100.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’804.60 CHF 446.95 Total CHF 6’251.55 nachforderbarer Betrag CHF 1’226.50 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'025.05. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 5'025.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1'226.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechts- anwältin D.________, wurde/wird im erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 32.75 200.00 CHF 6'550.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 228.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'778.10 CHF 521.90 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'300.00 volles Honorar CHF 8'187.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 228.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8'415.60 CHF 648.00 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 9'063.60 nachforderbarer Betrag CHF 1'763.60 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'300.00. 44 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7‘300.00 und Rechtsanwältin D.________ die Dif- ferenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘763.60, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechts- anwältin D.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.50 200.00 CHF 4’100.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 152.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’327.00 CHF 333.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’660.20 volles Honorar CHF 5’125.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 152.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’352.00 CHF 412.10 Total CHF 5’764.10 nachforderbarer Betrag CHF 1’103.90 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'660.20. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4'660.20 und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 1'103.90, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse ge- langt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SI- RENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). 2. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende 45 Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrisch erkennungsdienstlicher Daten). 4. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Privatklägerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (Dispositiv vorab zur Information; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) - der Z.________ Krankenkasse (Art. 32 ATSG; Dispositiv, nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 22. Februar 2021 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 26. April 2021) Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Ta- gen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bel- linzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO). 46