_, festgestellt am 4. Januar 2018 in J.________; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 3. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsumwiderhandlung), begangen ab Mai 2017 bis zum 15. November 2017 in I.________, J.________ und M.________ durch Konsum von Ecstasy, Marihuana und Kokain. 4. A.________ schuldig erklärt wurde des Nichtanzeigen eines Fundes, mehrfach 4.1. festgestellt am 4. Januar 2018 in J.________ an einem Swisspass von E.________; 4.2. festgestellt am 4. Januar 2018 in J._