der nachforderbare Betrag beträgt CHF 2'339.80. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 4'789.75, zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'339.80 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. VII. Verfügungen 26. DNA-Profil Dem zuständigen Bundesamt wird in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA- ProfilG die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN T.________ (PCN)) erteilt.