57 25.3 In oberer Instanz Für das oberinstanzliche Verfahren wird Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, gestützt auf die als angemessen erachtete Honorarnote vom 25. Februar 2021 (pag. 1898), unter Reduktion des Zeitaufwands für die oberinstanzliche Hauptverhandlung auf insgesamt 32 Stunden, mit CHF 7'184.65 entschädigt; der nachforderbare Betrag beträgt CHF 2'339.80.