für das erstinstanzliche Verfahren ist nicht zu beanstanden und entsprechend zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 26‘427.35 zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 6‘083.70 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.